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Sponsoringverträge: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Fachbeiträge
Sponsoringverträge: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Sponsoring bewegt den Sport – und das Steuerrecht. Wer auf Banden, Trikots oder Stadien wirbt, investiert viel Geld. Müssen solche Finanzierungsaufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet, kann dies für Unternehmen zu einer substanziellen Mehrbelastung führen. Die Finanzverwaltung hatte etwa Trikot- oder Bandenwerbung in der Vergangenheit wiederholt als der Gewerbesteuer unterliegende Miet- bzw. Pachteinkünfte eingeordnet. Für Sponsoren wichtig zu wissen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich klargestellt, dass Sponsoringverträge, als Verträge eigener Art, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
 

Der Rechtsprechung zugrunde liegende Fälle 

Mit Urteil vom 23. März 2023 (Az.: III R 5/22) hatte der BFH zunächst einen Fall zu entscheiden, im Rahmen dessen ein Unternehmen einen Verein „sponsorte“. Als Gegenleistung trug eine Mannschaft des Vereins das Unternehmenslogo auf seinen Trikots und bei Heimspielen wurde Bandenwerbung gezeigt. Darüber hinaus wurde dem Unternehmen das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke überlassen. Mit Urteil vom 16. September 2024 (III R 36/22) befasste sich der BFH mit einem weiteren Fall, in dem ein Unternehmen zwei Vereine „sponsorte“ ähnliche Werbeleistungen erhielt (insbesondere Trikot- und Bandenwerbung). 
 

Entscheidungen des BFH: Voraussetzungen für die Hinzurechnung

Gemäß § 8 1 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit der Benutzung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stehen. 

Der BFH führte in den Urteilen aus, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nur dann erfolgen kann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut auch zum Anlagevermögen (Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen, § 247 II HGB) gehören würde, wenn der Steuerpflichtige der Eigentümer und nicht der Mieter oder Pächter des Wirtschaftsguts wäre. Beurteilungsmaßstab hierfür seien insbesondere der Unternehmensgegenstand und die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass Verträge dahingehend zu überprüfen sind, ob diese Verträge im Sinne des § 8 GewStG sind – im vorliegenden Fall also nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts als Miet- oder Pachtverträge zu qualifizieren oder aber einem anderen Vertragstyp zuzuordnen sind. 
 

Der Vertragstyp entscheidet

Damit kommt es im Rahmen von „Sponsoringverträgen“ auf deren zivilrechtliche Einordnung an. Der BFH unterschied hierbei drei Vertragstypen, die steuerlich unterschiedliche Folgen nach sich ziehen.

  • Mietverträge sind von § 8 Nr. 1 GewStG erfasst und unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
  • Gemischte Verträge mit trennbaren Hauptpflichten können hingegen sowohl miet- oder pachtvertragliche als auch andere vertragliche Elemente enthalten. Eine Hinzurechnung hat mithin nur insoweit zu erfolgen, wie das das Entgelt auf die Gebrauchsüberlassung, also die Miete bzw. Pacht, entfällt (teilweise gewerbesteuerliche Hinzurechnung).
  • Wenn ein Vertrag jedoch als Vertrag eigener Art einzuordnen ist, etwa weil er wesentliche mietfremde Elemente enthält und eine Trennbarkeit der einzelnen Leistungsbestandteile nicht möglich ist (sog. Typenverschmelzungsvertrag), erfolgt keine – auch keine anteilige – gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
     

Sponsoringvertrag als Vertrag sui generis

Sponsoringverträge enthalten regelmäßig Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen – insbesondere solche der Miete, Pacht, Dienstleistung, des Werkvertrags oder der Geschäftsbesorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Sponsoringverträge überdies dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder anderweitig gesellschaftlich bedeutsamem Gebiet Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gesponserte, die kommunikativen Ziele des Sponsors durch die Entfaltung seiner geförderten Aktivitäten in bestimmter Weise zu unterstützen.

Der Gesponserte schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (z.B. veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten), sondern ist regelmäßig auch zur Entfaltung einer Aktivität (z.B. Durchführung einer sportlichen Veranstaltung verpflichtet). Diese Leistungen dienen den kommunikativen Zielen (insbesondere Werbe- bzw. Kommunikationseffekt) des Sponsors, der als Gegenleistung regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Dies verleiht dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter und damit einem eigenen Vertragstyp (sog. Vertrag sui generis).
 

Fazit 

Der BFH hat klargestellt, dass Sponsoringverträge, als Verträge sui generis, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt es mithin entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung der betreffenden Verträge an. Dies ist gleichermaßen relevant für bestehende Verträge, wie auch den Abschluss und die Gestaltung neuer.

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