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Sozialversicherungspflicht bei Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Fachbeiträge
Sozialversicherungspflicht bei Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann bei einem Auftraggeber auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber der Kapitalgesellschaft abgeschlossen worden sind. Das hat das Bundessozialgericht am 20. Juli 2023 in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen: B 12 BA 1/23, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.

Wo liegt das Problem?

Nicht selten werden Aufträge über Dienstleistungen an Ein-Personen-Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (UG) vergeben. Insbesondere Beratungsleistungen, Interimsmanagement, Software-Entwicklung und Pflegedienstleistungen sind hier zu nennen. Die beauftragte Kapitalgesellschaft bedient sich dann ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers, um die dem Auftraggeber zugesagten Leistungen zu erbringen. Beide Seiten wähnen sich im Hinblick auf Beitragspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern aufgrund folgender Überlegungen in Sicherheit: Nur eine natürliche Person kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein; die Kapitalgesellschaft (GmbH/UG) scheidet als Beschäftigte aus. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft hat auf diese herrschenden Einfluss und kann deshalb nicht Beschäftigter der Kapitalgesellschaft sein. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft entsteht schon mangels einer Vertragsbeziehung in diesem Verhältnis nicht.

Mit dieser Sicherheit ist es nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts endgültig vorbei.

Die vom Bundessozialgericht entschiedenen Fälle

Das Bundessozialgericht hatte über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von drei natürlichen Personen zu entscheiden, die jeweils alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH oder UG waren. Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass - wie in anderen Statusverfahren auch - die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändere der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und – vor allem - der praktischen Durchführung des Vertrages ergäbe, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Worauf müssen Auftraggeber jetzt achten?

Auftraggebern von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften ist zu raten, die praktische Durchführung der Zusammenarbeit zu überprüfen. Falls der allein tätige geschäftsführende Gesellschafter einer UG oder GmbH weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, droht eine Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung. Im Rahmen der Verjährungsfrist von vier Jahren kann der Auftraggeber zur Nachentrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (einschließlich der Arbeitnehmeranteile) verpflichtet sein.

Fazit

Bei der Vergabe von Dienstleistungen an Ein-Personen-Unternehmen bietet die „Zwischenschaltung“ einer Kapitalgesellschaft (GmbH/UG) keinen sicheren Schutz vor Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger. In kritischen Konstellationen ist eine Beendigung der Zusammenarbeit oder die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu erwägen.

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