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Sind weitergehenden Beschränkungen durch Kommunen möglich und wie streng dürfen Ausgangssperren sein?

Öffentliche Hand

Sämtliche bisherigen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie wurden auf § 28 Abs. 1 und § 32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) gestützt. Gemäß § 32 IfSG können die Landesregierungen Gebote und Verbote durch Rechtsverordnung erlassen, was Baden-Württemberg getan hat. Weitere Zuständigkeiten für Anordnungen nach § 28 Abs. 1 IfSG richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Nach § 1 Abs. 6 der baden-württembergischen Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Dies bedeutet, dass die Gemeinden als Ortspolizeibehörden eigenständige Regelungen (durch Allgemeinverfügung) treffen dürfen, wie es die Stadt Freiburg oder die Stadt Konstanz getan hat (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 Polizeigesetz B-W).

§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlaubt, dass „die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten“ oder „Personen verpflichten [kann], den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“

Ob die Befugnis zur Anordnung, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen, eine völlige Ausgangssperre zulässt, ist rechtlich umstritten. Deswegen und vor allem wegen des auch in diesen Zeiten wichtigen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ist Augenmaß erforderlich. Denn zwar dienen die Beschränkungen dem Schutz von Leben und Gesundheit, sie schränken aber andere Freiheitsgrundrechte in erheblichem Umfang ein. Mit den genannten Ausnahmen unter anderem für berufliche Tätigkeiten, Einkaufen sowie Spazierengehen und Sport an der frischen Lust erscheinen die Eingriffe für einen gewissen Zeitraum angemessen.

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, dürfen aber das Regelungsziel und die zeitliche Dauer nicht aus den Augen verloren werden. Die Erlaubnis, sich allein an der frischen Luft zu bewegen, erscheint schon deshalb rechtlich zwingend, weil dabei keine Gefahr besteht, sich selbst oder andere anzustecken. Da die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie auch von Experten kaum vorhergesagt werden kann, sollten Beschränkungen zudem nicht für Monate im Voraus erlassen werden. Dass die baden-württembergische Corona-Verordnung grundsätzlich bis zum 15. Juni 2020 gilt, erscheint daher problematisch. Es bietet sich eher an, Wirksamkeit und Erforderlichkeit der Maßnahmen nach einem überschaubaren Zeitraum zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu verlängern. Dies sollten Kommunen bedenken, sofern sie über die Corona-Verordnung hinaus eigenständige Regelungen erlassen wollen.

Außerdem sieht § 56 IfSG in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Entschädigung vor, wenn Betroffene etwa wegen einer Quarantäne-Anordnung einen Verdienstausfall erleiden. Diese Entschädigungspflicht gilt allerdings nicht für jeden, der von der Ausgangssperre betroffen ist, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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