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Schuldenfrei in drei Jahren

Fachbeiträge
Schuldenfrei in drei Jahren

 

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren ab dem 1. Oktober 2020 – auch für Verbraucher*innen

 

 

Am 1. Juli 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Er muss nun noch Bundestag und Bundesrat passieren. Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

 

Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuld-befreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen – also Selbständige – Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Die Bundesregierung hat sich im Sinne der Rechtseinheit dazu entschlossen, das verkürzte Verfahren auch auf Verbraucher zu erstrecken.

 

Für die Bankenpraxis dürfte die geplante Gesetzesänderung einerseits eine administrative Entlastung bedeuten, da Schuldner regelmäßig über Pfändungsschutzkonten verfügen, deren Verwaltung einen deutlich erhöhten Aufwand darstellt. Hier – so darf gehofft werden – verkürzt die Verfahrensphase auch den Verwaltungsaufwand. Andererseits kann die verkürzte Verfahrensdauer für Banken als Gläubiger auch zu einer geringeren Quotenausschüttung und damit finanziellen Einbußen führen.

 

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

  • Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens verkürzt sich von sechs auf drei Jahre ab Verfahrenseröffnung.
  • Es wird auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie beispielsweise die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen als Voraussetzung der Restschuldbefreiung verzichtet.
  • Die Verfahrensdauer soll rückwirkend ab dem 17. Dezember 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2020 kontinuierlich abschmelzen. Zur Veranschaulichung: Für die am 17. Dezember 2019 beantragten Verfahren würde eine Frist von fünf Jahren und sieben Monaten gelten. Für die einen Monat später beantragten Verfahren liegt die Frist dann bei fünf Jahren und sechs Monaten. Dies setzt sich bis 17. Juli 2022 fort. Ab 17. Juli 2022 würde sich die Restschuldbefreiungsfrist dann entsprechend den Vorgaben der Richtlinie auf drei Jahre belaufen.
  • Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, sollen mit der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten.
  • Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn Jahren auf 13 Jahre verlängert. Hiermit soll vermieden werden, dass der Schuldnerin oder dem Schuldner im Fall einer erneuten Überschuldung ein schnellerer Zugang zu einer zweiten Restschuldbefreiung erleichtert wird.
  • Die Speicherung der Daten über das Restschuldverfahren durch Auskunfteien wird auf ein Jahr verkürzt. Hiermit soll den Schuldnerinnen und Schuldnern ein neuer wirtschaftlicher Start nach der Restschuldbefreiung erleichtert werden.

 

FAZIT

Künftig erlangen natürliche Personen, ungeachtet dessen, ob sie Unternehmer oder Verbraucher sind, bei einer Antragstellung ab dem 1. Oktober 2020 nach drei Jahren die Restschuldbefreiung.

 

Hierdurch kann sich einerseits der bankenseitig zu betreibende Aufwand mindern. Kehrseite der Medaille könnte jedoch eine geringere Insolvenzquote sein, da etwa die Abtretung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens von bislang maximal 72 Monaten auf nunmehr maximal 36 Monate halbiert wird.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach fünf Jahren eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen ist. Nach diesem Zeitpunkt könnte das Rad für Verbraucherinsolvenzen wieder auf den jetzigen Stand zurückgedreht werden, für Selbständige blieben die Regelungen bestehen. Folge wäre ein Auseinanderfallen der Regelungen für Verbraucher und Selbständige.

 

 

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