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Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll endlich Rechtssicherheit bringen

Fachbeiträge

Am 29. September 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Bislang liefen Lieferanten, Werkunternehmer und Dienstleister, die ihren Kunden die Zahlungen stunden oder sich auf Ratenzahlungsvereinbarungen einlassen, Gefahr, die später erhaltenen Raten des angeschlagenen Geschäftspartners nach dessen Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen. Für Unternehmen, deren Geschäftspartner Insolvenzantrag gestellt hat, soll daher künftig planbarer werden, unter welchen Voraussetzungen sie damit rechnen müssen, dass der Insolvenzverwalter von ihnen vor dem Insolvenzantrag erhaltene Zahlungen mit Erfolg zurückverlangen kann. Aber auch Arbeitnehmer sollen sich besser darauf verlassen können, den Lohn behalten zu dürfen, den sie in der Krise ihres Arbeitgebers erhalten haben.

Der Gesetzgeber will unter anderem durch folgende Änderungen den Grundstein für mehr Rechtsklarheit in der Praxis legen:

- Verkürzung der Anfechtungsfrist bei Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen, d. h. bei Kenntnis der Benachteiligung anderer Gläubiger, gemäß § 133 InsO von derzeit zehn auf vier Jahre vor Insolvenzantragstellung.

- Kongruente Deckungen, d.h. solche, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte, sollen nach dem neuen Recht nur dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits tatsächlich zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.

- Die Gewährung von Zahlungserleichterungen, wie etwa Ratenzahlungen, soll für sich genommen keine Vorsatzanfechtung mehr begründen. Der Gesetzentwurf enthält für diesen Fall zugunsten des Gläubigers explizit die gesetzliche Vermutung, dass er bei später erhaltenen Zahlungen seines Schuldners dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss nun zur Begründung seines Anfechtungsanspruchs das Gegenteil beweisen.

- Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, sprich Leistungen des Insolvenzschuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, sollen nur noch der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner unlauter handelte und der Gläubiger dies definitiv wusste. Unlauter handelt der Insolvenzschuldner nach der Begründung des Entwurfs etwa dann, wenn es ihm in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen.

- In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll es sich nach dem aktuellen Gesetzentwurf um ein anfechtungsfestes Bargeschäft handeln, wenn zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate vergehen.

- Durch Zwangsvollstreckung oder deren Abwendung erlangte Zahlungen soll der Gläubiger nur wieder herausgeben müssen, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Stärkung des Gläubigerantragsrechts vor durch Wegfall des sog. Erst-/Vorantragserfordernisses des § 14 InsO. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst früh festgestellt und so die weitere wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig verhindert wird.

Fazit: Der Gesetzgeber hat auf die Kritik der Wirtschaft reagiert und will mit geänderten Vorschriften für mehr Rechtssicherheit in der Insolvenzanfechtung sorgen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Anfechtungsrisiko damit für die Unternehmen auch praktisch kalkulierbarer wird. Denn die erforderliche Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe bleibt den Gerichten vorbehalten– mit unsicherem Ausgang.

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