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Recht auf Vergessenwerden – BGH ändert Voraussetzungen

Fachbeiträge
Recht auf Vergessenwerden – BGH ändert Voraussetzungen

Mit dem Recht auf Vergessenwerden sollen personenbezogene Daten im Internet nicht zeitlich unbeschränkt zur Verfügung stehen. Entscheidend ist jedoch nicht allein der Zeitablauf. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH die Voraussetzungen für die Löschung von Suchergebnissen neu definiert.

In den beiden Fällen ging es um unliebsame Presseberichterstattung. In einem Fall hatte die lokale Tagespresse über finanzielle Ungereimtheiten einer Wohlfahrtsorganisationen berichtet und dabei den verantwortlichen Geschäftsführer namentlich benannt. Im zweiten Fall wurde einem Unternehmerpaar im Bereich Finanzdienstleistungen vorgeworfen, Kunden erpresst zu haben. Auch nach Jahren waren die Berichte noch über Google auffindbar. Die Betroffenen gingen gegen Google vor und verlangten die Auslistung der Presseartikel.

Bisher: Vorrang des Persönlichkeitsrechts

Ob das Recht auf Vergessenwerden besteht, war und ist aufgrund einer Interessenabwägung festzustellen. In diese Abwägung bezog der BGH bislang für Betroffene das Persönlichkeitsrecht und für Diensteanbieter (beispielsweise Google) das wirtschaftliche Interesse ein. Nach mehreren Jahren überwog in der Regel das Persönlichkeitsrecht die rein wirtschaftlichen Interessen und vom Suchmaschinenbetreiber konnte erfolgreich eine Auslistung verlangt werden.

BGH betont vielschichtige Interessenlage

Nach Änderung seiner Rechtsprechung berücksichtigt der BGH auf Seiten der Suchmaschinenbetreiber nunmehr zusätzlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit. Dies führt zu gleichberechtigten Rechtspositionen von Betroffenen und Suchmaschinenbetreibern. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen genießt nicht länger Vorrang.

Die Entscheidungen sind allerdings nur eingeschränkt positiv für die Suchmaschinenbetreiber. Denn bisher mussten diese erst tätig werden, wenn sie Kenntnis von einer „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ erlangten. Nach der neuen Rechtsprechung sind sie verpflichtet, jeden Fall zu prüfen, der ihnen zugetragen wird.

Vorlage an den EuGH

Unklar bleibt, wie zu verfahren ist, wenn der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung zwischen Betroffenen und Suchmaschinenbetreiber umstritten ist. Auch über die Zulässigkeit von Vorschaubildern der Betroffenen (sog. Thumbnails) im Zusammenhang mit den Suchergebnissen hat der BGH nicht entschieden. Beide Fragen wurden dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Fazit

Einerseits bedarf es nach der neuen Rechtsprechung des BGH einer tiefergehenden Begründung des Anspruchs auf Vergessenwerden. Andererseits können Suchmaschinenbetreiber zukünftig eine Löschung nicht mehr mit dem beliebten Einwand verwehren, dass es sich nicht um eine „offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung“ handele. Die Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Google und Co. haben sich dadurch nicht geändert. Allerdings ist mehr als zuvor eine sorgfältige Abwägung der Grundrechte und Interessen der Betroffenen notwendig.

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