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Quo vadis Einheitspatent: Führt der Brexit zum Exit des neuen EU-Patents?

Fachbeiträge

Die Vorbereitungen für die Einführung des neuen europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung („EU-Einheitspatent“) sind inzwischen nahezu abgeschlossen. Nach dem Brexit-Votum im Juni 2016 ist aber noch immer unklar, ob und ggfs. wann das EU-Einheitspatent eingeführt wird und das neue Einheitspatentgericht seine Tätigkeit aufnehmen kann. Beides ist von der Ratifizierung des Ubereinkommens zum einheitlichen Patentgericht durch das Vereinigte Königreich abhängig. Kommt es zum „harten“ Brexit und zu harten Austrittsverhandlungen mit der EU, steht das EU-Einheitspatent in der bislang vorgesehenen Form vor dem Aus.

Hintergrund:Das aktuelle Patentsystem in der Europäischen Union


Wer heute innerhalb der Europäischen Union ein Patent für eine Erfindung erlangen möchte, kann entweder bei der jeweiligen nationalen Erteilungsbehörde der einzelnen Mitgliedsstaaten ein Patent anmelden (nationales Patent) oder beim Europäischen Patentamt ein europäisches Patent für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU sowie weitere Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPU) beantragen.

Mit dem europäischen Patent in seiner aktuellen Fassung wird allerdings nur das Anmelde- und Erteilungsverfahren zentralisiert und vereinheitlicht. Ist das europäische Patent erst einmal erteilt, beurteilen sich Aufrechterhaltung, Wirksamkeit und Schutzumfang nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten.

Dies erschwert dem Patentinhaber nach der Patenterteilung die Durchsetzung seines Patents, da er seine Rechte aus dem Patent in jedem Mitglieds- und Vertragsstaat gesondert geltend machen muss, und ist mit erheblichen Verfahrenskosten verbunden. Auch derjenige, der ein Patent europaweit angreifen möchte, muss derzeit in jedem einzelnen Mitglieds- bzw. Vertragsstaat gesondert eine Nichtigkeitsklage führen, was ebenfalls mit ganz erheblichen Verfahrenskosten einhergeht. Hinzu kommt, dass die jeweiligen nationalen Gerichte nicht einheitlich entscheiden müssen.

Das geplante neue Einheitspatentsystem


Mit dem geplanten neuen EU-Einheitspatent soll dem Anmelder eine dritte Möglichkeit - neben dem nationalen Patent und dem europäischen Patent - geboten werden, seine Erfindung schützen zu lassen:

Wie schon beim europäischen Patent soll auch beim EU-Einheitspatent eine zentrale Anmeldung beim Europäischen Patentamt erfolgen. Nach der Erteilung würde das EU-Einheitspatent dann allerdings einheitlich in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten gelten. Dem Inhaber eines EU-Einheitspatents wäre es also möglich, seine Rechte aus dem Patent einheitlich in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten durch ein Verfahren vor (nur) einem Gericht durchzusetzen. Umgekehrt könnte allerdings auch der Nichtigkeitskläger das EU-Einheitspatent durch (nur noch) ein Verfahren in sämtlichen Mitgliedsstaaten zu Fall bringen.

Mit der Einführung des EU-Einheitspatents soll auch ein neues europäisches Patentgericht geschaffen werden („Einheitspatentgericht“), welches für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen im Zusammenhang mit dem EU-Ein-heitspatent und dem bisherigen europäischen Patent zuständig sein wird. Das Einheitspatentgericht soll in der ersten Instanz aus einer Zentralkammer sowie Lokal- und Regionalkammern bestehen. Die Zentralkammer wird in Paris sitzen und soll zwei „Außenstellen“ in London (für den Bereich Life Science) und München (für den Bereich Maschinenbau) haben.

Ratifizierung des EU-Einheitspatents durch das Vereinigte Königreich weiterhin fraglich


Nach der Ankündigung eines „harten“ Brexits durch die britische Premierministerin am 17. Januar 2017, wonach mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auch die Überprüfung von Entscheidungen britischer Gerichte durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) enden soll, ist eine Einführung des Einheitspatentgerichts - noch dazu mit einer „Außenstelle“ in London - eher unwahrscheinlich geworden. Denn mit einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem neuen Einheitspatentsystem müsste die britische Regierung die an dem Einheitspatentsystem teilnehmenden britischen Gerichte eben dieser Kontrolle durch den EuGH unterwerfen.

Selbst wenn das Vereinigte Königreich das Übereinkommen aber noch vor dem Austritt aus der EU ratifizieren sollte, wäre seine Beteiligung an dem Einheitspatentsystem nach dem erfolgten Brexit nur mit wesentlichen Änderungen des Übereinkommens möglich. Es ist allerdings sehr zweifelhaft, ob sich die übrigen Mitgliedsstaaten nach dem Brexit auf eine „Außenstelle“ der Zentralkammer außerhalb des zukünftigen Unionsgebiets einlassen werden.

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