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Prüfungspflicht für die Vollständigkeitserklärung für Verpackungen

Fachbeiträge
Prüfungspflicht für die Vollständigkeitserklärung für Verpackungen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst seit 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Das Gesetz ist vor allem für Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher (unabhängig von der Lieferkette) und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen, relevant. Die neu geschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) stellt sicher, dass alle Verpflichtungen aus dem Gesetz eingehalten werden und betreibt mit der Internetplattform LUCID das öffentliche Verpackungsregister.

Betroffene Unternehmen

Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder sogenannte „gleichgestellte Anfallstellen“ erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Gleichgestellten Anfallstellen sind beispielsweise Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Auch kleinere Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe gelten als „private Endverbraucher“, nur wird in diesen Fällen die Größe der Abfallbehälter mit einbezogen.

Lizenzentgeltpflichtige Verpackungsarten

Eine Verkaufsverpackung ist dann systempflichtig, wenn diese nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher oder den vergleichbaren Anfallstellen als Abfall entsteht. Die ZSVR veröffentlicht auf ihrer Website einen Katalog mit branchespezifischen Verpackungsarten und -größen, die bei der Einordnung unterstützen.

Pflichten der betroffenen Unternehmen

Im ersten Schritt prüfen potenziell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des oben genannten Katalogs, ob die verwendeten Verpackungen systempflichtig sind. Falls ja, ergeben sich daraus folgende Pflichten:

  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle bzw. in LUCID
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen, Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle, sofern folgende Mengenschwellen überschritten sind:
    • 80 t Verpackungen aus Glas
    • 50 t Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton
    • 30 t Verpackungen aus Kunststoff, Verbundstoff, Weißblech, Aluminium, Eisenmetallen
  • Jährliche Prüfung der Vollständigkeitserklärung

 

Werden diese Mengenschwellen überschritten, müssen Unternehmen die Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater prüfen und bestätigen lassen. Eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Prüfers ist zu empfehlen.

Bußgelder

Um die Durchsetzung der im VerpackG enthaltenen Regelungen sicherzustellen, sind für Verstöße neben Abmahnungen und anderen zivilrechtliche Strafen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro nach § 34 Abs. 2 VerpackG vorgesehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen, häufig gestellte Fragen und aktuelle Informationen finden sich unter: https://www.verpackungsregister.org/

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