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Präventiver Restrukturierungsrahmen – Geordnete Sanierung außerhalb der Insolvenz

Fachbeiträge
Präventiver Restrukturierungsrahmen – Geordnete Sanierung außerhalb der Insolvenz

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 18. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt. Einen Schwerpunkt bildet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (“StaRUG“). Damit wird die EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen in nationales Recht umgesetzt. Das StaRUG soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Außerinsolvenzliche Sanierung gegen Widerstand einzelner Gläubiger

Die geplante Neuregelung soll die bestehende Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Restrukturierung mittels Insolvenzverfahren schließen. Häufig scheitert eine außergerichtliche Sanierung am Widerstand einzelner Beteiligter, die auf der Durchsetzung ihrer Ansprüche beharren. Nach geltendem Recht besteht zwar die Möglichkeit, einzelne Gläubiger im Rahmen eines (eigenverwaltungsbasierten) Insolvenzverfahrens zu überstimmen, jedoch verbunden mit Nachteilen wie höheren Kosten oder Reputationsverlusten. Der Gesetzgeber schafft mit dem StaRUG einen Rechtsrahmen, der es den Beteiligten auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht, ein Sanierungsvorhaben gegen den Widerstand einzelner Gläubiger umzusetzen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit als Zugangsvoraussetzung

Der Referentenentwurf sieht vor, den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen an den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO zu knüpfen. Nach geltendem Recht bestehen Konkurrenzprobleme zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und dem Vorliegen einer Überschuldung (§ 19 InsO), die eine Insolvenzantragspflicht auslöst. Dies soll durch eine Anpassung des Prognosezeitraums im Rahmen der Überschuldungsprüfung entschärft werden. Für natürliche Personen gilt der präventive Restrukturierungsrahmen nur, soweit diese unternehmerisch tätig sind.

Sanierung durch Restrukturierungsplan

Kernbestandteil des präventiven Restrukturierungsrahmens bilden die Regelungen zum Restrukturierungsplan. Diese sind an die Vorgaben des Insolvenzplanverfahrens angelehnt und erfordern die Bildung bestimmter Gläubigergruppen. Abweichend vom Insolvenzplanverfahren sind bestimmte Gläubigerforderungen von der Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan ausgenommen. Dazu zählen insbesondere Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Die Annahme des Restrukturierungsplans erfordert grundsätzlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens 75% der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzt werden.

Grundsätzlich eigenverantwortliche Organisation und Verfahrensdurchführung

Der präventive Restrukturierungsrahmen soll es einem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, Verhandlungen zum Restrukturierungsplan eigenverantwortlich zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Bestellung eines „Restrukturierungsbeauftragten“ ist unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich, aber nicht der Regelfall. Das Restrukturierungsgericht ist nur bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen wie der Loslösung von Verträgen oder der Einholung einer Durchsetzungssperre gegenüber vollstreckenden Gläubigern einzubinden. Im Ergebnis werden der Geschäftsleitung im präventiven Restrukturierungsrahmen mehr Spielraum und Entscheidungsfreiheiten gewährt. Damit verbunden sind aber auch erhöhte Sorgfaltspflichten, die Haftungsrisiken bergen. So normiert das StaRUG Verpflichtungen der Geschäftsleitung zur Risikofrüherkennung und zum Krisenmanagement. Ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die Geschäftsleitung zudem Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, soweit sie die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht gewahrt hat.

Fazit

Der präventive Restrukturierungsrahmen bietet ein echtes alternatives Sanierungsmittel außerhalb des Insolvenzverfahrens und schafft damit Anreize, Maßnahmen zur Krisenbewältigung frühzeitig zu ergreifen. Um den gesteigerten Sorgfaltspflichten nachkommen zu können, erhöht sich für die Geschäftsleitung aber auch der Beratungsbedarf. Ob mit den Neuregelungen auch die befürchtete Insolvenzwelle abgeschwächt werden wird, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren rasch abgeschlossen wird und der präventive Restrukturierungsrahmen tatsächlich zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

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