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Power Purchase Agreements (PPA) – volle Kraft voraus für die Energiewende?

Ein Power Purchase Agreement (PPA) ist ein – meist langfristig zu Festpreisen abgeschlossener – Stromliefervertrag, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Gegenstand hat. PPAs sind ein wesentliches Instrument zur Finanzierung und Vermarktung von erneuerbaren Energien (EE), insbesondere von Wind- und Solarenergie. Sie werden meist zwischen einem Betreiber einer EE-Anlage, z.B. eines Solarparks oder einer Windkraftanlage, als Stromerzeuger und einem Stromabnehmer, meist einem energieintensiven Industrieunternehmen oder einem Stromversorger, geschlossen. In einem PPA wird zudem regelmäßig vorgesehen, dass Herkunftsnachweise für die vertraglich vereinbarten Strommengen bereitgestellt werden.
In der Praxis bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:
- Sog. On-Site-PPA: Die Erzeugungsanlage befindet sich in der Regel auf oder in räumlicher Nähe zu dem Abnahme-/Verbrauchsort. Eine Nutzung des öffentlichen Stromnetzes erfolgt nicht.
- Sog. Off‑Site‑PPA: Eine räumliche Nähe zwischen Erzeugungsanlage und Abnahme‑/Verbrauchsort ist nicht erforderlich. Das öffentliche Versorgungsnetz wird genutzt.
- Sog. virtuelles PPA: Die Veräußerung des erzeugten Stroms erfolgt an der Börse. Zwischen Erzeuger und Abnehmer erfolgen finanzielle Ausgleichszahlungen, abhängig von der Differenz zwischen dem Börsenpreis und dem vertraglich vereinbarten Festpreis.
Was sind die Vorteile eines PPA?
Grundsätzlich bieten PPAs für den Stromerzeuger Sicherheit hinsichtlich der abgenommenen Strommengen und für den Stromabnehmer hinsichtlich des zu zahlenden Preises. Für Anlagenbetreiber sind die langfristigen Verträge attraktiv, um entweder die Finanzierung neu zu errichtender EE-Anlagen abzusichern oder um bestehende Anlagen, die aus der EEG-Förderung herausfallen, weiterhin wirtschaftlich betreiben und mögliche Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen refinanzieren zu können. Neben der Preisstabilität bieten PPA für Stromabnehmer mit einem erhöhten Strombedarf auch vermarktungsrelevante Vorteile – insbesondere dann, wenn der Bezug von „Grünstrom“ die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens unterstreicht.
Kerninhalte eines PPA-Vertrags
Rechtlich handelt es sich bei PPAs um Kaufverträge, die eine fortlaufende Lieferung der vertraglich vereinbarten Strommenge sicherstellen.
Lieferumfang
Bei der Vereinbarung des Lieferumfangs haben die Vertragsparteien weitgehend Gestaltungsfreiheit. Bei der Entscheidung sind die Erzeugungskapazität der EE‑Anlage und der Strombedarf des Abnehmers maßgeblich. Doch auch der Umfang der mit den verschiedenen Gestaltungsoptionen einhergehenden Verpflichtungen, insb. vor dem Hintergrund wetterbedingter Erzeugungsschwankungen, sollte berücksichtigt werden. Folgende Modelle sind besonders geläufig:
- Der gesamte in der EE-Anlage produzierte Strom wird geliefert und abgenommen (sog. As‑produced PPA). Das Risiko von Über- und Unterdeckung des Strombedarfs trägt hier der Abnehmer.
- Eine bestimmte Strommenge wird als Lieferumfang definiert (sog. Fixed‑volume PPA). Hier trägt der Anlagenbetreiber das Risiko von Über- und Unterdeckung.
- Der Lieferumfang bestimmt sich auf Basis einer Vorhersage für den nächsten oder den laufenden Tag (sog. Day‑ahead oder Intraday PPA). Das Risiko von Über- und Unterdeckung trägt in diesem Fall der Anlagenbetreiber.
- Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Verbrauchsprofil des Abnehmers (sog. Baseload PPA). Das Risiko von Über- oder Unterdeckung des Strombedarfs trägt in diesem Fall der Anlagenbetreiber; das Risiko von Abweichungen vom Verbrauchsprofil hingegen der Abnehmer.
Vergütungsmodelle
Auch bei der Vereinbarung des Vergütungsmodells haben die Vertragsparteien weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis werden häufig Festpreise vereinbart.
Zur Absicherung einer möglichen Finanzierung sind Festpreise insb. für Anlagenbetreiber attraktiv, doch auch Abnehmer können sich so gegen die Volatilität der Preise am Strommarkt absichern und langfristig Planungssicherheit erlangen. Von niedrigeren Preisen am Strommarkt profitieren sie dann jedoch nicht. Da die Entwicklung von Marktpreisen und Kosten schwer vorherzusagen ist, haben die Vertragsparteien daher mitunter Interesse an einer Anpassungsmöglichkeit mittels Preisanpassungsklauseln. Hierbei sind die Vorgaben des AGB-Rechts sowie des Preisklauselgesetzes zu berücksichtigen. Eine weitere Möglichkeit, um Marktschwankungen zu begegnen, ist es, eine Kombination aus Fest- und Marktpreis zu vereinbaren.
Herkunftsnachweise (HKN)
HKN belegen, dass es sich bei dem abgenommenen Strom um Strom aus EE‑Anlagen handelt. Die – daraus resultierende – „grüne“ Eigenschaft des Stroms stellt einen besonderen Wert des Stroms dar. Da nach derzeitiger Rechtslage HKN nur von Energieversorgern erworben werden können, werden sie von diesen für den jeweiligen Abnehmer entwertet. Das Vorgehen bei der Entwertung der HKN sollte aufgrund seiner Relevanz im PPA klar geregelt werden.
Vertragslaufzeit
PPAs haben meist längere Laufzeiten als herkömmliche Stromlieferverträge. Insbesondere wenn ein PPA dazu genutzt wird, um ein für den Bau einer neuen EE‑Anlage aufgenommenes Darlehen zu refinanzieren, sind Vertragslaufzeiten von 10 bis 20 Jahren nicht ungewöhnlich. Für die Abnehmer bedeutet eine lange Vertragslaufzeit ein gesteigertes Maß an Planungssicherheit.
Bei einem PPA handelt es sich meist um AGB, die daher keine unangemessene Benachteiligung enthalten dürfen. Grundsätzlich zulässig sind vor diesem Hintergrund Vertragslaufzeiten von bis zu fünf Jahren. Längere Laufzeiten können dann wirksam vereinbart werden, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt (z.B. Refinanzierungsdauer). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass (zu) lange Vertragslaufzeiten kartellrechtlich unwirksam sind.
Fazit
PPA erleichtern die Finanzierung von EE-Anlagen, fördern so deren Ausbau und bieten Unternehmen langfristige Planungssicherheit. Damit leisten die Vertragspartner eines PPA einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende. Die wachsende Bedeutung von PPAs in der Praxis ist daher kaum verwunderlich. Dank vielfältiger Gestaltungsoptionen lassen sich die jeweiligen Interessenlagen der Vertragspartner flexibel abbilden. Die Komplexität und Langfristigkeit der Verträge erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Vertragsgestaltung.