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Notarinnen und Notare haben (neue) Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Fachbeiträge
Notarinnen und Notare haben (neue) Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Notarinnen und Notare unterliegen als Verpflichtete nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) spezifischen geldwäscherechtlichen Pflichten, insbesondere Sorgfalts- und Meldepflichten. Erforderlich sind insbesondere eine konkrete Risikobewertung, die Identifizierung der formell Beteiligten als auch der wirtschaftlich Berechtigten.

Anwendbarkeit des GwG

Die Pflichten nach dem GwG sind jedoch nur bei bestimmten notariellen Tätigkeiten zu beachten:

  • Immobilienkäufen (einschließlich Wohnungs- und Teileigentum; Erbbaurecht)
  • sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
  • Verwahrungstätigkeiten

Das GwG gilt auch für Spezialvollmachten sowie Unterschriftsbeglaubigungen in den vorgenannten Bereichen. Hierbei beschränken sich die Pflichten jedoch auf die Identifizierung der formell Beteiligten.

Nicht anwendbar ist das GwG bei allen sonstigen notariellen Tätigkeiten. Insbesondere unterfallen dem GwG daher nicht:

  • Bestellung von Rechten an einem Grundstück (insbesondere Grundschulden)
  • Schenkungen und Übergabeverträge
  • familienrechtliche Angelegenheiten
  • erbrechtliche Angelegenheiten
  • General- und Vorsorgevollmachten

Identifizierung der formell Beteiligten

Die formell Beteiligten, also die zum Beurkundungstermin Erschienenen, müssen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises von der Notarin / dem Notar identifiziert werden. Bürger, die nicht EU-Bürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder Bürger der Schweiz sind, haben sich hierbei durch einen gültigen und anerkannten / zugelassenen Reisepass auszuweisen. Im Übrigen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass ausreichend. Von dem vorgelegten Ausweisdokument hat die Notarin / der Notar unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Kopie zu ihren / seinen Akten zu nehmen.

Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten

Bei dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich grundsätzlich und vereinfacht um die Person, auf deren Veranlassung eine notarielle Amtstätigkeit letztlich durchgeführt werden soll. Wirtschaftlich Berechtigte sind stets natürliche Personen. Die Identifizierungspflicht umfasst dabei grundsätzlich die Feststellung des Namens und ggf. weiterer Angaben wie z. B des Geburtsdatums und -orts, der Anschrift und des gewöhnlichen Aufenthalts.

Bei Kapital- oder Personengesellschaften als Beteiligte an einer notariellen Urkunde ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten meist etwas umfangreicher als bei natürlichen Personen oder Treuhandgeschäften. Die Notarin / der Notar hat sich grundsätzlich durch Einsicht in das Handelsregister (Liste der Gesellschafter) sowie das Transparenzregister Gewissheit über die wirtschaftlich Berechtigten zu verschaffen. Da es aufgrund von Treuhand-, Stimmbindungs- oder Beherrschungsverträgen zu Abweichungen in der Kontrollstruktur einer Gesellschaft kommen kann soll grundsätzlich vor einer notariellen Beurkundung die Eigentums- und Kontrollstruktur der betroffenen Wirtschaftseinheit offen gelegt werden. Hierfür kann auf ein von der Bundesnotarkammer bereitgestellter Fragebogen zurückgegriffen werden.

Verschärfte Vorschriften zum 1. Oktober 2020

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 wurden die Pflichten der Notarinnen und Notare mittels der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) nochmals verschärft und konkretisiert.

Fazit

Sehen Sie es, auch als Bestandsmandanten, den Notarinnen und Notaren nach, dass diese die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien einhalten müssen. Um die Bearbeitung nicht unnötig zu verzögern, kann es sich anbieten bereits mit einem etwaigen Auftrag zur Entwurfserstellung ein gültiges Ausweisdokument, ihre steuerliche Identifikationsnummer, Nachweise über den wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Liste der Gesellschafter, Transparenzregister) sowie Nachweise über die Eigentums- und Kontrollstruktur der evtl. betroffenen Gesellschaft der Notarin / dem Notar zu übermitteln. Den Fragebogen der Bundesnotarkammer hinsichtlich der Eigentums- und Kontrollstruktur wird Ihnen Ihre Notarin / Ihr Notar mit Sicherheit gerne zur Verfügung stellen.

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