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Nichtanwendungserlass: Keine neuen Regeln für den Querverbund!

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Kettenzusammenfassungen im Querverbund sorgte für Unsicherheit. Viele Kommunen fragten sich: Müssen wir unsere Finanzierung von Bädern oder dem öffentlichen Nahverkehr neu aufstellen?
Hintergrund war ein Urteil des BFH vom 29.08.2024 (V R 43/21 = BFH/NV 2025, 106), in dem das Gericht die bisherige Verwaltungspraxis zu den sogenannten Kettenzusammenfassungen ablehnte – ein zentrales Instrument zur Gewinn- und Verlustverrechnung bei Betrieben gewerblicher Art.
Eine Abkehr davon hätte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge haben können.
Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert: Mit Schreiben vom 6.6.2025 (IV C 2 - S 2706/00061/002/081) stellt es klar, dass das BFH-Urteil nur für den konkreten Einzelfall gilt. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) bleiben weiterhin gültig – ein wichtiger Schritt für die Planungssicherheit der Kommunen.
Hintergrund – BFH-Urteil vom 29.08.2024
Werden juristische Personen des öffentlichen Rechts wirtschaftlich tätig, sind diese mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Gewinnermittlungssubjekt ist grundsätzlich jeder einzelne BgA.
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG ist jedoch auch eine Zusammenfassung einzelner BgA und damit eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zulässig.
Die Zusammenfassung von BgA ist in § 4 Abs. 6 KStG geregelt. Ein BgA kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn diese
- gleichartig sind (Nr. 1),
- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2)
- oder BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG (Versorgungs-, Verkehrs- oder Hafenbetriebe) vorliegen (Nr. 3).
Sollen mehrere BgA (d.h. mehr als zwei) zusammengefasst werden, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG nach der Entscheidung des BFH im Verhältnis aller BgA zueinander vorliegen.
Damit wäre eine Kettenzusammenfassung, bei der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG nur im Verhältnis zu einem, nicht aber zu allen BgA vorliegen, nicht möglich.
Der BFH verwies in seiner Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 KStG, der solche Kettenzusammenfassungen nicht vorsehe.
Fazit
Der Nichtanwendungserlass schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern bewirkt, dass Kettenzusammenfassungen als wesentliche Grundlage der Finanzierung kommunaler Daseinsvorsorge erhalten bleiben.