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Neues Hindernis für die Kündigung schwerbehindeter Menschen

Fachbeiträge

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Diese völlig neue Sanktion gilt seit dem 1. Januar 2017. Sie ist ein zentraler Bestandteil der Neuerungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung, die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eingeführt worden sind.

Schon nach bisherigem Recht war in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung, bestehend aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied, zu bilden. Ebenfalls nicht neu ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren (z.B. Versetzung, Abmahnung, Kündigung), unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Sodann hat der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die von ihm getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber die vollständige und rechtzeitige Unterrichtung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Zudem kann die Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber die Durchführung der Maßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, bis die Beteiligung nachgeholt ist.

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist jedoch bisher keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine vom Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme gewesen. Seit dem 1. Januar 2017 liegen die Dinge anders: Versäumt der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung zu einer Kündigung, ist die Kündigung unwirksam.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erfordert somit drei vorgeschaltete Verfahren:

  • die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,
  • die Zustimmung des Integrationsamtes und
  • die Anhörung des Betriebsrats.

 

Misslich für die betriebliche Praxis ist, dass der Gesetzgeber für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Anhörungs- und Stellungnahmefristen geregelt hat. Es liegt nahe, sich an den gesetzlichen Vorgaben für die Betriebsratsanhörung zu orientieren und eine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einzuholen.

Fazit: Arbeitgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht nur die Zustimmung des Integrationsamtes einholen und den Betriebsrat anhören, sondern zusätzlich die ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sicherstellen.

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