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Neue beihilfenfreie Förderungsmöglichkeiten für Bundesländer und Kommunen nach der Agrar-GVO 2023

Öffentliche Hand
Neue beihilfenfreie Förderungsmöglichkeiten für Bundesländer und Kommunen nach der Agrar-GVO 2023

Seit 1. Januar 2023 ist die neue Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung 2022/2472 als Ausnahmeregelung zum Beihilfenverbot in Kraft. Nach dieser Verordnung dürfen staatliche Stellen Zuwendungen ohne vorherige Notifizierung und Freigabe durch die Europäische Kommission gewähren, soweit sie in den inhaltlichen Regelungsbereich der Agrar-GVO fallen und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Für Kommunen hat die Agrar-GVO vor allem Relevanz im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung des Tierwohls in landwirtschaftlichen Betrieben und Schlachthöfen.

Erhöhung der Schwellenwerte für beihilfenfreie Förderungen

Überwiegend gelten neue Schwellenwerte, bis zu deren Höhe Beihilfen nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Beihilfen für

  • Investitionen in die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Höhe von bis zu EUR 7,5 Mio.,
  • Investitionen in die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von bis zu EUR 600.000,00,
  • freiwillige Tierwohlverpflichtungen in Höhe von bis zu EUR 500 pro Großvieheinheit,
  • den ökologischen/biologischen Landbau von bis zu EUR 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen bzw. EUR 600 für einjährige Sonderkulturen,
  • Beratungsdienste im Forstsektor von bis zu EUR 200.000 pro Unternehmen und Jahr.

Neuer Fördertatbestand für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

Neuerdings vom Beihilfenverbot freigestellt sind nach Art. 59 Agrar-GVO auch Fördermittel für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten. Eine Freistellung der Fördermittel vom Beihilfenverbot setzt eine Zusammenarbeit von mindestens zwei Unternehmen oder die Schaffung von Clustern und Netzwerken voraus. Dies gilt für im Agrarsektor tätige Unternehmen, in der Lebensmittelkette tätige Unternehmen sowie andere Akteure einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbände. Die Freistellung gilt für Beihilfen im Rahmen einer Kofinanzierung mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie für Beihilfen im Rahmen eines Strategieplans zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie unter Umständen in anderen Kofinanzierungsmodellen.

Weitere Sondertatbestände mit Relevanz für Kommunen betreffen die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Art. 16), die Aufforstung von Wäldern (Art. 41), Beihilfen für Investitionen in die Infrastruktur im Forstsektor (Art. 49) sowie Beihilfen für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungsprojekte (sog. community-led local development – CLLD, gem. Art. 60, 61 Agrar-GVO).

Handlungsrahmen für Bundesländer und Kommunen deutlich erweitert

Die neue Agrar-GVO ist auf 81 Seiten so detailliert, dass jede beabsichtigte Fördermaßnahme einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung unterzogen werden muss. Im Großen und Ganzen erweitert die Neufassung der Agrar-GVO die Handlungsspielräume von Fördermaßnahmen von Bundesländern und Kommunen im Landwirtschafts- und Forstsektor allerdings deutlich. Der „Green Deal“ der Europäischen Kommission findet somit seinen Weg auch auf die regionale und kommunale Ebene.

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