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Nationale Transparenzregister im EU-Ausland

Fachbeiträge

Gesellschaften, die in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR ansässig sind, unterliegen ihren nationalen Meldepflichten zu den jeweiligen Transparenzregistern, soweit diese bereits bestehen. Nachdem in Deutschland die am 26. Juni 2017 in Kraft getretene Novelle des Geldwäschegesetzes zu einer Mitteilungspflicht von wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister bis zum 1. Oktober 2017 geführt hatte, ziehen nun sukzessive auch andere EU-Länder bei der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht nach. Für Mutterunternehmen kann es hierdurch im Rahmen des Compliance-Systems geboten sein, die Gesetzgebungen zu beobachten und ihre Konzerngesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR bei der Erfüllung von Meldepflichten zu unterstützen.

Allmähliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten

In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten sind mittlerweile nationale Register eingerichtet worden, so dass Meldungen möglich sind und innerhalb bestimmter Fristen vorgenommen werden müssen. So waren in Dänemark wirtschaftlich Berechtigte spätestens bis zum 1. Dezember 2017 und in Slowenien bis zum 19. Januar 2018 mitzuteilen. In Schweden läuft die Frist in Kürze am 1. Februar 2018 ab, während in Österreich noch bis zum 1. Juni 2018 und in Tschechien gar bis zum 1. Januar 2019 etwas mehr Zeit verbleibt. Hingegen hatte der insoweit geradezu „vorbildliche“ britische Gesetzgeber bereits im Jahr 2016 dafür gesorgt, dass „people with significant control“ und „relevant legal entities“ beim Companies House offenzulegen waren. Die Meldepflichten können in den genannten Ländern jeweils über ein Internetportal erfüllt werden.

 

Obwohl die 4. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen war, hinken andere Länder mit ihrer Gesetzgebung hinterher und haben die erforderlichen Regelungen noch nicht oder nur teilweise erlassen. So ist die Umsetzung in Frankreich noch nicht vollständig abgeschlossen, so dass zwar eine Meldefrist bis zum 1. April 2018 besteht, jedoch gleichwohl noch keine Meldungen vorgenommen werden können. Für Italien, die Slowakei und Belgien wird die Umsetzung ebenfalls noch für dieses Jahr erwartet, für Finnland soll es in 2019 so weit sein. In einigen EU-Ländern, so etwa in den Niederlanden sowie in Polen, Ungarn und Spanien, ist der Zeitplan noch weitgehend offen, ebenso im EWR-Mitgliedsland Norwegen. Um hier nichts zu versäumen, sollte der Gesetzgebungsstand weiterhin beobachtet werden.

Bei Mitteilungspflichten bestehen Unterschiede

Soweit die Umsetzung erfolgt ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, wie die Meldepflichten konkret zu erfüllen sind. Denn in vielen Ländern der EU gibt es Besonderheiten. Wenn bei einer deutschen Muttergesellschaft keiner ihrer Anteilsinhaber als wirtschaftlich Berechtigter gilt und daher keine Meldung zum Transparenzregister erforderlich ist, muss zwar häufig auch nach den jeweiligen ausländischen Gesetzen kein mittelbarer Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden. Vor allem bei komplexeren Strukturen auf Gesellschafterebene können sich allerdings Abweichungen ergeben. Zudem steht es den Mitgliedstaaten frei, niedrigere Schwellenwerte als die für Deutschland geltende Beteiligung natürlicher Personen von 25 % festzulegen. Hinzu kommt, dass in Deutschland zwar eine weitreichende Meldefiktion greift und von Mitteilungen entbindet, wenn die wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter aus dem Handelsregister oder aus einem anderen deutschen öffentlichen Register ersichtlich sind. Diese Befreiung wirkt indessen nicht für die Transparenzregister in den anderen EU-Ländern, so dass dort eine Mitteilung erforderlich sein kann.

Zumeist sehen die Gesetze schon keine Meldefiktionen vor, so dass zumindest eine Negativerklärung abzugeben ist, so etwa in Großbritannien, Dänemark, Schweden und Tschechien. Es gelten dann die gesetzlichen Vertretungsorgane als wirtschaftlich Berechtigte. Für Österreich ist es im Einzelfall zu beurteilen, ob die Meldefiktion in Anspruch genommen werden kann.

Pflicht zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten

Die Tochtergesellschaften haben jeweils zu ermitteln, ob natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte mittelbar oder unmittelbar an ihnen beteiligt sind, wobei die Nachforschungspflichten in der EU unterschiedlich ausgestaltet sind. In einigen Ländern, so etwa in Belgien und in Schweden, muss das Management zudem intern dokumentieren, dass es Informationen über das Bestehen von wirtschaftlich berechtigten Gesellschaftern eingeholt hat, und die Dokumentation auf Verlangen den nationalen Behörden zur Verfügung stellen. Viele Muttergesellschaften unterstützen ihre Konzerntöchter daher nicht nur beim Monitoring der anwendbaren Rechtsvorschriften und durch praktische Hinweise für die Online- Eintragung. Darüber hinaus hilft eine „offizielle“ Mitteilung über die Beteiligungsverhältnisse dem Management in der Regel dabei, sowohl die Einholungsals auch die Dokumentationspflichten zu erfüllen.

FAZIT

Während in einigen EU-Ländern bereits ähnliche Meldepflichten zu einem Transparenzregister wie in Deutschland gelten, sind weitere Umsetzungsschritte in Mitgliedstaaten in Kürze zu erwarten. Für konkrete Meldepflichten kommt es auf den Einzelfall an, jedoch sind häufig zumindest Negativmeldungen abzugeben.

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