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Maßnahmen des Gesetzgebers zur Insolvenzvermeidung

Fachbeiträge

Die Corona-Krise nimmt für Unternehmen zahlreicher Branchen existenzbedrohliche Ausmaße an. Um Strafbarkeits- und sonstigen Haftungsrisiken vorzubeugen, hat die Geschäftsleitung geeignete Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und zur Beseitigung drohender Liquiditätslücken zu ergreifen.

 

Damoklesschwert Insolvenz

 

Stornierte Aufträge, unterbrochene Lieferketten, Absagen geplanter Veranstaltungen, kranke Mitarbeiter: Die Corona-Krise trifft die Wirtschaft mit voller Härte. Aus juristischer Sicht erlangt dabei das Insolvenzrecht zunehmende Relevanz. Denn Vorstände und Geschäftsführer sind verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Der Tatbestand der Überschuldung droht bereits dann, wenn die Durchfinanzierung des Unternehmens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für mindestens das laufende und das folgende Geschäftsjahr gewährleistet ist. Wird ein entsprechender Antrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen der Geschäftsleitung empfindliche Strafbarkeits- und Haftungsrisiken.

 

Vermeidung von Insolvenzverfahren

 

Die Bundesregierung hat aktuell ein Maßnahmenpaket beschlossen, dessen Ziel es ist, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität zur Krisenbewältigung auszustatten. Weiter ist geplant, die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis auf Weiteres auszusetzen:

 

Zunächst soll die Kreditaufnahme bei privaten Banken durch Absicherungen des Bundes erleichtert werden. Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und die deshalb keinen Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, hat die Bundesregierung bereits zusätzliche KfW-Sonderprogramme angekündigt.

 

Ergänzend soll die Insolvenzantragsfrist bis 30. September 2020 ausgesetzt werden, wenn

  1. die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  2. aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Weitere Maßnahmen

 

Eine weitere Maßnahme bildet die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes. Konkret vorgesehen ist die Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %, einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, eine Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer sowie die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Weiter wird Unternehmen die Möglichkeit der Stundung von Steuerzahlungen und der Absenkung von Vorauszahlungen eingeräumt. Bis Ende 2020 sollen darüber hinaus Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sein, soweit der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 

Taskforce Insolvenzvermeidung“

 

Der Gesetzgeber hat Instrumente vorgesehen, die zur Vermeidung von Insolvenzen geeignet sein können. Aufgrund der nicht trennscharfen Voraussetzungen („Beruhen auf Corona-Epidemie“, „begründete“ Sanierungsaussichten) ist es jedoch wichtig, dass die ergriffenen Sanierungsmaßnahmen (z. B. der Antrag auf Fördermittel) mit einer insolvenzfesten Dokumentation kombiniert und in einen Gesamtplan eingebettet werden.

 

Menold Bezler hat hierzu eine achtköpfige interdisziplinäre Taskforce aus Finanzierungs- und Insolvenzspezialisten und Wirtschaftsprüfern eingerichtet, die Unternehmen mit dem Ziel der Vermeidung von Insolvenzen unterstützt. Die Taskforce ist erreichbar unter taskforce@menoldbezler.de .

 

Die Taskforce klärt über die insolvenzrechtliche Situation sowie Finanzierungsmöglichkeiten auf und begleitet Finanzierungsanträge und Sanierungsverhandlungen.

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