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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Bedeutung für öffentliche Auftragsvergaben

Öffentliche Hand
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Bedeutung für öffentliche Auftragsvergaben

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), beschlossen. Betroffene Unternehmen haben demnach künftig erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl. ihrer Lieferketten zu erfüllen. Bei Sorgfaltspflichtverstößen droht ein Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.

Wesentlicher Inhalt des LkSG

Das LkSG erfasst Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Der Anwendungsbereich ist zeitlich gestaffelt. Im Jahr 2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern, ab dem Jahr 2024 auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern betroffen.

Das Gesetz begründet umfassende menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten bezogen auf die gesamte Lieferkette bei Produktherstellung und Dienstleistungserbringung. Dabei ist ein ganzes Bündel an konkreten Sorgfaltspflichten vorgesehen (Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, Einrichtung von Beschwerdeverfahren, Dokumentations- und Berichtspflicht).

Die Pflichten betreffen sowohl den eigenen Geschäftsbereich als auch das Handeln unmittelbarer sowie mittelbarer Zulieferer. Dabei ist die Unternehmensverantwortung abgestuft nach den jeweiligen Einflussmöglichkeiten. So ist gegen Pflichtverstöße mittelbarer Zulieferer anlassbezogen bei Erlangung „substantiierter Kenntnis“ vorzugehen.

Vergaberechtlich relevante Regelungen

Relevanz für öffentliche Auftragsvergaben erlangt das LkSG durch den fakultativen Ausschlussgrund in § 22 LkSG. Öffentliche Auftraggeber „sollen“ demnach Unternehmen ausschließen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer Geldbuße i. H. v. mindestens EUR 175.000 belegt wurden. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten muss das Bußgeld für einen Ausschluss höher ausfallen. Der Ausschluss steht im intendierten Ermessen des Auftraggebers. Er ist für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren und bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung möglich.

Die Vorschrift des § 124 Abs. 2 GWB soll um einen Verweis auf den Ausschlussgrund des § 22 LkSG ergänzt werden.

Mit Blick auf die übrigen Ausschlussgründe untypisch erscheint das ausdrückliche Anhörungserfordernis, bevor ein Ausschluss erfolgen kann.

Die Prüfung des Ausschlussgrundes dürfte dadurch erleichtert werden, dass auch eine Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) vorgesehen ist. Nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG werden auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 LkSG eingetragen, wegen denen nach LkSG ein Ausschluss erfolgen kann.

Aufwertung des Nachhaltigkeitsthemas bei öffentlichen Auftragsvergaben

Das LkSG stärkt das Nachhaltigkeitsthema bei öffentlichen Auftragsvergaben. Öffentliche Auftraggeber konnten Nachhaltigkeitskriterien schon bislang bei hinreichendem Auftragsbezug in das Vergabeverfahren aufnehmen, etwa bei der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen.

Überdies verschafft das LkSG dem Nachhaltigkeitsthema „absolute“ Geltung. Unabhängig von Gestaltungsvorgaben eines Auftraggebers ist der neue Ausschlussgrund bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe zu prüfen.

Fazit

Das LkSG dürfte deutliche Auswirkungen auf künftige öffentliche Auftragsvergaben haben. Sowohl Auftraggeber als auch Bieter sind gut beraten, sich mit dem LkSG zu befassen. Die praktische Umsetzung könnte noch einige Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere wird sich der Umgang mit dem Anhörungserfordernis zeigen müssen. Auch könnten Ungleichbehandlungen in Vergabeverfahren drohen. Ausländische Unternehmen, die nicht zumindest eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, werden nicht vom LkSG erfasst. Daher wäre eine baldige europaweite Lösung begrüßenswert.

 

Gesetzestext: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16. Juli 2021, BGBl I. S. 2959

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