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Landesdatenschutzbehörden drohen mit Bußgeld: Google Analytics nur noch mit Einwilligung zulässig?
Nach Ansicht der Landesdatenschutzbehörden kann der Einsatz von Analyse-Tools wie Google Analytics in den überwiegenden Fällen nur noch mittels einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO legitimiert werden. Unternehmen ist deswegen zu raten, den Einsatz von Google Analytics bzw. anderer Tracking- und Targetingtools zeitnah rechtlich neu zu bewerten.
Nach einer Einschätzung der Landesdatenschutzbehörden kann die Datenverarbeitung von Google Analytics nicht mehr über berechtigte Interessen (Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO) legitimiert werden, da Google die jeweiligen Nutzungsdaten auch mit anderen Daten zusammenführe bzw. für eigene Zwecke (weiter-)verwende und deswegen kein reiner Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO sei. Dies folge auch aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 01.10.2019 (Az. C-673/17 – „Planet49“), wonach das Setzen von Cookies grundsätzlich einer vorherigen Einwilligung des Webseitenbesuchers bedürfe. Verzichtbar sei die Einwilligung nur bei für die Funktion der Webseite notwendigen Cookies. Bei Tracking- oder Targeting greift diese Ausnahme mangels Notwendigkeit der hierbei eingesetzten Cookies jedoch nicht.
Die Position der Datenschutzbehörden ist rechtlich bedenklich, da Google Analytics und andere Tools Einstellungsmöglichkeiten vorhalten, die einen pauschalen Verweis auf das Einwilligungserfordernis verbieten. Auch das EuGH-Urteil dient nicht als zwingendes Argument für ein alternativloses Einwilligungserfordernis, da gem. § 15 Abs. 3 TMG, der bundesrechtlichen Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie, auf welcher das Urteil fußt, die Erhebung pseudonymer Nutzungsprofile ohne Einwilligung ausdrücklich legitimiert ist. Es erscheint daher zumindest als fragwürdig, wenn die Datenschutzbehörden beim Setzen von Cookies auf ebendieser Basis tatsächlich unmittelbar Bußgelder verhängen möchten.
Da nach den Pressemitteilungen mit baldigen Bußgeldmaßnahmen vor allem wegen des Einsatzes von Google Analytics oder vergleichbaren Werkzeuge gerechnet werden muss, sollten Unternehmen jedoch zeitnah den Einsatz von Analyse-Tools auf das Bedürfnis einer Einwilligung prüfen. Gegebenenfalls kann der Einsatz eines alternativen Analysetools erwogen werden. Ansonsten bleibt es eine Frage der Risikoabwägung, ob eine Einwilligung eingeholt werden soll und wie das Opt-In in dem Cookiebanner ausgestaltet wird. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Analyse-Tools für das Onlinemarketing wird angesichts der vielen offenen Rechtsfragen der Vorteil des Einsatzes des jeweiligen Tools mit den Risiken, die die einzelnen Gestaltungsweisen des Einsatzes mit sich bringen, individuell abzuwägen sein. Im Fall einer durch die Behörden angeordneten Unterlassung oder verhängten Bußgeldern sollte aufgrund der derzeit noch ungeklärten Rechtslage die Einlegung eines Widerspruchs auf jeden Fall geprüft werden, da erst die Rechtsprechung der Gerichte Sicherheit in Bezug auf die legitime Nutzung dieser Tools bringen wird.