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Kurzarbeitergeld: Wann müssen Arbeitnehmer Steuern nachzahlen?

Fachbeiträge
Kurzarbeitergeld: Wann müssen Arbeitnehmer Steuern nachzahlen?

Der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung im nachfolgenden Jahr bis zum 31. Juli, auch wenn sie davor noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben. Nach dem Verstreichen der Abgabefrist erfolgt eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt.

Hintergrund: Kurzarbeitergeld und Progressionsvorbehalt

Kurzarbeitergeld ist zwar bei der Auszahlung steuerfrei, führt am Jahresende aber zu einer Anpassung des Einkommensteuersatzes im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt gleicht Unterschiede in der Besteuerung zwischen Arbeitnehmern, die steuerfreie und steuerpflichte Einkünfte haben und Arbeitnehmern, die nur steuerpflichtige Einkünfte beziehen, aus.

Höhere Einkünfte führen über die Steuerprogression zu einem steigenden Steuersatz. Erhalten Arbeitnehmer neben steuerpflichtigen auch steuerfreie Einnahmen, ist der Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt geringer, als wenn sie ausschließlich steuerpflichtige Einnahmen in der derselben Höhe erhalten hätten. Diese Ungleichbehandlung will der Steuergesetzgeber vermeiden.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld bedeutet einen erhöhten Steuersatz für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen und kann daher zu Steuernachzahlungen führen. Betroffenen Arbeitnehmer ist zu empfehlen, heute schon einen Teil des Kurzarbeitergeldes für diese Steuernachzahlungen zur Seite zu legen.

Wann sind Steuernachzahlungen zu erwarten?

Steuernachzahlungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens. Arbeitnehmer, die in einigen Monaten ausschließlich Kurzarbeitergeld bezogen („Kurzarbeit Null“) und die anderen Monate voll gearbeitet haben, müssen in der Regel keine Steuernachzahlung befürchten, da vom Arbeitgeber bereits ausreichend Lohnsteuer abgeführt wurde.

Eine Nachzahlung ist vor allem bei Arbeitnehmern zu erwarten, die nicht zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren. Wenn zum Beispiel einige Tage pro Woche normal gearbeitet und für die anderen Tage Kurzarbeitergeld bezogen wurde, war der monatliche Lohnsteuerabzug regelmäßig zu gering. Letztlich kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an: abhängig von der Einkommenshöhe und der persönlichen Situation (Familienstand, Kinder usw.) kann der relevante Grenzsteuersatz unterschiedlich sein, so dass es auch bei 50 Prozent Kurzarbeit zu Steuererstattungen und bei 100 Prozent Kurzarbeit zu Nachzahlungen kommen kann.

Fazit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann zu einer Steuernachzahlung führen. Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen eine Steuererklärung abgeben und ggf. mit einer solchen Nachzahlung rechnen. Betroffene Arbeitnehmer sollten im Jahr 2020 Geld zur Seite legen, um Rücklagen für eine mögliche Steuernachzahlung im Jahr 2021 zu bilden.

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