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Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmeversorgung

Fachbeiträge

Im Kampf gegen den Klimawandel wurden in den letzten Jahren Fernwärmenetze kontinuierlich ausgebaut, weil so klimaschädliche Emissionen reduziert werden können. Für den wirtschaftlichen Betrieb einer Fernwärmeversorgung ist eine ausreichende Anzahl an Abnehmern unverzichtbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aktuell mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Kommunen durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnen können.

Bislang war ungeklärt, ob Städte und Gemeinden im jeweiligen Einzelfall konkrete Vorteile für den Klimaschutz nachweisen müssen, um Bürger zur Nutzung von Fernwärme zu verpflichten. So ein Nachweis ist nur über aufwändige und teure Gutachten zu führen. Denn Fernwärmeversorgung stellt zwar die tendenziell klimafreundlichere Variante gegenüber einer herkömmlichen Versorgung dar, im Einzelfall sind aber nicht ohne Weiteres konkrete Vorteile messbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass kein Klimagutachten erforderlich ist, wenn die Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG mit Anlage VIII) genügt. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang von Wohngebieten an die Fernwärmeversorgung dem Klimaschutz dient. Nur wenn die Anforderungen der Anlage VIII des EEWärmeG nicht erfüllt sind, muss eine konkrete Vergleichsberechnung der Auswirkungen durchgeführt werden.Die bundesrechtliche Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang in § 16 EEWärmeG erlaubt zwar landesrechtliche Ergänzungen, nicht aber Einschränkungen den Klimaschutz betreffend.

Fazit: Kommunen können zukünftig wesentlich einfacher einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung zum Zweck des Klimaschutzes anordnen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vor Erlass einer entsprechenden Satzung kein auf-wändiges Gutachten über die Auswirkungen der Maßnahme einzuholen, wenn die Anforderungen der Anlage VIII des EEWärmeG erfüllt sind.

Maßgebliche Entscheidung:BVerwG, Urt. v. 08.09.2016, Az. 10 CN 1.15

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