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Kein Vertrauensschutz bei Formfehlern!

Fachbeiträge

Auch Vergabestellen erfinden nicht bei jeder Ausschreibung das Rad neu, sondern verwenden gern Vordrucke und Formulare voriger Vergabeverfahren erneut. Hier heißt es für Bieter aber: Vorsicht! Wie eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg nämlich einmal wieder zeigt, ist damit nicht zwingend auch eine einheitliche Handhabung verbunden.

 

In dem entschiedenen Fall enthielten die Vergabeunterlagen ein vorbereitetes Angebotsschreiben, in dem die Bieter zu Los 1 jeweils den Stundensatz für sachverständige Ingenieure einerseits und für Techniker andererseits eintragen mussten. Der bisherige Auftragnehmer bewarb sich erneut um den Auftrag und gab wie bereits in der vorangegangenen Ausschreibung jeweils mehrere unterschiedliche Stundensätze an. Diesmal aber schloss der Auftraggeber ihn anders als im vorigen Verfahren wegen unzulässiger Änderungen an den Vergabeunterlagen aus.

 

Und dies zu Recht! Der Ausschluss wegen unzulässiger Änderung der Vergabeunterlagen war der Vergabekammer zufolge gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV rechtmäßig, da die Vergabeunterlagen lediglich jeweils die Angabe eines einzigen Stundensatzes vorsahen. Der Verweis auf Stundensätze im Plural bezog sich demnach erkennbar lediglich auf die Gesamtheit aller abgefragten Stundensätze in Los 1 und 2. Bei der Auslegung sei ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, deswegen kam es auf die subjektive Erwartung des Bieters, der in der Vorgängerausschreibung mit derselben Vorgehensweise erfolgreich gewesen war, nicht an. Sein Vertrauen in das vergangene, rechtswidrige Verhalten der Vergabestelle genieße keinen Schutz. Dass die Formatierung der Kästchen auch mehrere Eintragungen zuließ, war ebenso unerheblich.

Fazit:

Bietern ist zu empfehlen, die Vergabeunterlagen in jedem Verfahren erneut genau zu prüfen. Angaben aus vorangegangenen Angeboten einfach blind zu übernehmen oder sehenden Auges auf eine bisher großzügige Praxis der Vergabestelle zu vertrauen, ist hingegen äußerst riskant. Insbesondere, wenn auf Auftraggeberseite plötzlich andere Sachbearbeiter zuständig sind oder erkennbar neue oder andere Berater hinzugezogen werden, sollten Bieter sich auf eine möglicherweise abweichende Handhabung einstellen und im Zweifelsfall lieber eine Bieterfrage mehr als eine weniger stellen, um nicht korrigierbare Fehler zu vermeiden!

 

Maßgebliche Entscheidung:

VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.07.2017 – 1 VK 20/17

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