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Kann die Bundeswehr in der Corona-Krise Landkreise und Kommunen unterstützen?

Öffentliche Hand

Ja, sie kann und zwar im Wege der Amtshilfe.

 

Für die Gesundheitsversorgung sind in Baden-Württemberg die Landkreise zuständig. Wegen der Corona-Pandemie hat bereits ein Landkreis aus Baden-Württemberg die Bundeswehr um Hilfe gebeten und Ärzte, Pfleger, Sanitäter sowie Beatmungsgeräte der Bundeswehr angefordert, ein Landkreis in Nordrhein-Westfalen hat um Schutzkleidung, Mundschutz sowie Laborkapazitäten für die Auswertung von Corona-Tests gebeten. Bei einem weiteren rasanten Anstieg der Zahl der Infizierten ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise folgen und vielleicht auch weitere Kommunen  Hilfe benötigen.

 

Die Amtshilfe ist verfassungsrechtlich in Art. 35 GG und einfachgesetzlich in §§ 4 bis 8 LVwVfG geregelt. Sie ist ihrer Funktion nach eine gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht zwischen Behörden und daher ein Kooperationsinstrument. Ihr kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn sich eine Behörde wie bei der Corona-Krise außerordentlichen Herausforderungen gegenübersieht.

 

Kernfrage im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ist zum einen die Reaktion der ersuchten Behörde darauf, wie sie mit dem Ersuchen umgeht. Insoweit stellt sich verwaltungsrechtlich insbesondere die Frage, ob sie dem Ersuchen Folge leisten darf oder muss. Zum anderen aber auch die Frage, ob die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Kostenerstattung leisten muss. Diese Frage ist in § 8 LVwVfG geregelt.

 

Die Regelungssystematik der Amtshilfe ist komplex. Liegt ein spezieller Amtshilfefall gemäß Art. 35 Abs. 2 oder Abs. 3 GG vor, was im Fall der Corona-Pandemie naheliegt, gelten ausschließlich die dortigen Vorgaben für die Zulässigkeit und die Art und Weise der Amtshilfe. In allen anderen Fällen kommt § 5 LVwVfG zur Anwendung: § 5 Abs. 2 LVwVfG regelt, wann die Amtshilfe verweigert werden muss, § 5 Abs. 3 LVwVfG, wann sie verweigert werden darf und § 5 Abs. 4 LVwVfG, wann sie nicht verweigert werden darf.

 

Was die Kostentragung angeht, greift in sämtlichen Fällen § 8 LVwVfG. Danach werden der ersuchten Behörde auf Antrag lediglich die Auslagen erstattet, Personal- und Sachkosten muss sie – so das BVerwG – selbst tragen.

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