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Hersteller müssen Ersatzteile nur im Ausnahmefall an Reparaturbetriebe liefern

Fachbeiträge

Mit Ersatzteilen und Reparaturen lässt sich oftmals eine bessere Marge realisieren als mit dem Ausgangsprodukt. Daher verwundert nicht, dass Reparaturbetriebe immer häufiger von Herstellern die Belieferung mit Ersatzteilen fordern und ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen. Zuletzt hatte das Europäische Gericht (EuG) über eine Klage des Verbands europäischer Uhrenreparaturbetriebe (CEAHR) zu entscheiden, der die Belieferung seiner Mitglieder mit Ersatzteilen schweizerischer Luxusuhrenhersteller forderte.

Auch bei marktbeherrschender Stellung Belieferungszwang nur im Ausnahmefall


Das Gericht stellte zunächst klar, dass es grundsätzlich im Ermessen jedes Herstellers steht, wie er den Ersatzteilvertrieb entsprechend der Besonderheiten seiner Produkte und der Kundenbedürfnisse gestaltet. Darunter fällt auch das Recht, gegenüber Dritten die Belieferung mit Ersatzteilen zu verweigern. Eine Ausnahme gilt nur, soweit ein Hersteller im Ersatzteilmarkt marktbeherrschend ist und die Lieferverweigerung gegenüber Reparaturbetrieben missbräuchlich wäre. Ein Missbrauch liegt laut EuG nur dann vor, wenn der Reparaturbetrieb keine Möglichkeit hat, die Ersatzteile von anderen Herstellern oder Händlern zu beziehen, die Lieferverweigerung jeglichen Wettbewerb auf dem Ersatzteil- und Servicemarkt verhindert und kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Lieferverweigerung besteht. Das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe hatte schon zwei Jahre zuvor der Bundesgerichtshof sehr restriktiv beurteilt. Eine lediglich abstrakte Gefahr fehlerhafter Reparaturen und daraus resultierender Produkthaftungsrisiken oder Reputationsschäden des Herstellers genügt nicht. Vielmehr muss der Hersteller eine konkrete Gefährdung aufgrund mangelnder Fachkenntnis des Reparaturbetriebs nachweisen.

Marktbeherrschende Stellung wird ab Marktanteil i.H.v. 40 % vermutet


Reparaturbetriebe können einen Belieferungsanspruch nur dann mit Erfolg durchsetzen, wenn ihnen der Nachweis gelingt, dass der Hersteller marktbeherrschend auf dem Ersatzteilmarkt ist. Der Bundesgerichtshof trennt grundsätzlich zwischen Märkten für Original-Teile mit Markenlogo des Herstellers (OEM-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile ohne Logo (OES-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile).

Ein gesonderter Markt für OEM-Teile existiert nur, soweit es aus Sicht der Kunden des Reparaturbetriebs unerlässlich ist, dass Original-Ersatzteile eingebaut werden. Dies betrifft insbesondere nach außen gut sichtbare Teile von Markenprodukten. Im deutschen und europäischen Kartellrecht wird eine Marktbeherrschung ab einem Marktanteil des Herstellers i.H.v. 40 % vermutet. Typischerweise gelingt der Nachweis einer Marktbeherrschung nur für Originalersatzteile.

Selektiver Ersatzteilvertrieb als Maßnahme zur Vermeidung eines Diskriminierungsmissbrauchs


Das EuG stellt klar, dass es auch marktbeherrschenden Herstellern freisteht, ihre Ersatzteile nur an Reparaturbetriebe zu vertreiben, die bestimmte qualitative Kriterien erfüllten. Die Definition dieser Kriterien im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems steht grundsätzlich im freien Ermessen des Herstellers, soweit sie sich nicht gezielt auf die Ausgrenzung eines bestimmten Reparaturbetriebs richtet. Die Qualitätskriterien müssen konsequent und diskriminierungsfrei auf alle Reparaturbetriebe angewendet werden. Beliefert der Hersteller keine Betriebe, die die Qualitätskriterien nicht erfüllen, liegt kein Missbrauch vor.

Fazit: 


Hersteller haben es grundsätzlich selbst in der Hand, an welche Unternehmen sie ihre Ersatzteile liefern und an welche nicht. Um eine willkürliche Lieferverweigerung zu vermeiden und dem Vorwurf einer unzulässigen Diskriminierung vorzubeugen, empfiehlt sich die Definition qualitativer Kriterien für Reparaturbetriebe. Auf diese Weise können Hersteller den Qualitätsstandard ihrer autorisierten Reparaturwerkstätten selbst festlegen und einen uneingeschränkten Zugang zu ihren Ersatzteilen verhindern.

Maßgebliche Entscheidungen: 

Europäisches Gericht, Urt. v. 23.10.2017 - T-712/14 – CEAHR

Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.10.2015 - KZR 87/13 – Auto Tuning

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