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Grunderwerbsteuer bei Immobilien-Share Deals

Fachbeiträge

Der Gesetzgeber plant, die Grunderwerbsteuerregeln bei Share Deals zu verschärfen. Der am 8. Mai 2019 veröffentlichte Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  1. Neue Haltefrist für Kapitalgesellschaften: Der Gesetzentwurf sieht eine neue Haltefrist für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz vor. Gehen innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, soll dies zukünftig Grunderwerbsteuer auslösen.

  2. Niedrigere Beteiligungsgrenze bei Anteilsvereinigungen: Die bisherige Beteiligungsschwelle für die Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen soll von 95 % auf 90 % sinken. Dies gilt sowohl für die Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften als auch für den Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften.

  3. Längere Haltefristen bei Personengesellschaften: Bei Personengesellschaften soll die bisherige Haltefrist von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert werden. Erst danach können verbleibende Minderheitsanteile steuerfrei übertragen werden. Der zeitlich gestreckte Erwerb wird zudem dadurch erschwert, dass neu eine Vorbehaltensfrist von 15 Jahren gelten soll.



Die geänderten Regelungen für Anteilserwerbe sollen vom 1. Januar 2020 an gelten. In 2019 können Share Deals noch nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Anteilsübergangs („Closing“).


Fragen zum Thema Share Deals beantworten die Immobilien-Spezialisten bei Menold Bezler und BHP gerne.

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