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Grünes Licht für das Wettbewerbsregister

Nach dem derzeit geltenden Vergaberecht (vgl. §§ 123, 124 GWB) können Unternehmen von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ausgeschlossen werden, wenn sie sich Wirtschaftsdelikte oder andere erhebliche Straftaten haben zuschulden kommen lassen.

 

Am 1. Juni 2017 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (18/12051) beschlossen. Dieses soll es Auftraggebern künftig erleichtern, das Vorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB durch eine einzige bundesweite elektronische Abfrage zu überprüfen. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt eingerichtet und wird teilweise bestehende Register auf Landesebene ablösen. Erlangen Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Bundesund Länderbehörden Kenntnis von für den Ausschluss von Vergabeverfahren relevanten Straftaten, so sind diese zur Mitteilung an die Registerbehörde verpflichtet. Vor einer Eintragung der Unternehmen werden diese von dem Bundeskartellamt als Registerbehörde angehört und können Einwendungen gegen ihre Eintragung geltend machen.

 

Das Wettbewerbsregister soll bisher bestehende Abfragepflichten wie etwa die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzen. Die Einträge werden nach bestimmter Zeit – abhängig von der Schwere der Tat – gelöscht. Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils gelöscht. Bußgeldentscheidungen werden nach drei Jahren gelöscht. Eingetragene Unternehmen haben die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Vergabestellen sind in diesem Fall an die Entscheidung der Registerbehörde über die Löschung der Eintragung gebunden. Wird der Antrag auf eine vorzeitige Löschung abgelehnt, kann das Unternehmen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Die Abfragepflicht der öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber entsteht ab einem Auftragswert von EUR 30.000. In den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sind Auftraggeber und Konzessionsgeber erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.

 

Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Im nächsten Schritt werden 2018/2019 die praktischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Register den Betrieb aufnehmen kann, und eine Rechtsverordnung erlassen, in der insbesondere die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und von dem Register an die öffentlichen Auftraggeber geregelt werden. Das Wettbewerbsregister wird voraussichtlich 2019/2020 seinen Betrieb aufnehmen.

Fazit:

Die Einrichtung eines „Wettbewerbsregisters“ ermöglicht es Auftraggebern, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Bis das Wettbewerbsregister tatsächlich zum Einsatz kommen kann, wird es aber voraussichtlich noch einige Zeit dauern.

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