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Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Stiftungen und Vereinen in der Corona-Krise

Fachbeiträge

Wie können Versammlungen oder Sitzungen bei Vereinen und Stiftungen erfolgen, wenn aufgrund des derzeit geltenden Kontaktverbots die Mitglieder nicht zusammenkommen können? Was geschieht, wenn das Amt des Vorstands abläuft und ein Nachfolger zeitnah bestellt werden muss?

 

Die Corona-Krise und die politisch getroffenen Maßnahmen betreffen auch die Handlungsfähigkeit von Stiftungen und Vereinen. Die Durchführung von Präsenzveranstaltung ist während der Corona-Krise schlicht nicht möglich. Läuft die Amtszeit des Vorstands ab und enthält die Satzung keine Regelung darüber, dass das Amt solange fortzusetzen ist, bis ein Nachfolger bestellt ist, so scheidet das Vorstandsmitglied von seinem Amt automatisch aus. Infolgedessen könnte ein Verein oder eine Stiftung handlungsunfähig werden.

 

Geltendes Recht

 

Gemäß § 32 Abs. 1 BGB werden Beschlüsse der Mitglieder oder des Vorstands des Vereins sowie des Vorstands der Stiftung oder weiterer fakultativer Gremienmitglieder der Stiftung in Präsenzversammlungen gefasst. Gemäß § 32 Abs. 2 BGB können Beschlüsse auch außerhalb einer Versammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Voraussetzung für eine versammlungslose Beschlussfassung ist jedoch, dass sämtliche Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklären. Ist also ein Mitglied mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht einverstanden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

Die Satzung eines Vereins oder einer Stiftung kann vorsehen, dass eine Versammlung eines Organs auch ohne physische Präsenz der Mitglieder, etwa im Wege einer virtuellen Versammlung, durchgeführt werden kann. Ob eine virtuelle Versammlung mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder zulässig ist, ist unklar.

 

Ferner ist die Amtszeit von Organmitgliedern in der Regel befristet und könnte während der Corona-Krisa auslaufen. Läuft die Amtszeit ab, so scheidet das Organmitglied automatisch aus dem Amt aus, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich vor, dass das Organmitglied bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

 

Um diese Unsicherheiten während der Corona-Krise zu beheben und Vereine und Stiftungen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, will der Gesetzgeber vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie bei der Fortsetzung der Amtstätigkeit eines Organmitglieds nach Ablauf der Amtszeit schaffen.

 

So wird für Vereine die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen zugelassen, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich gestattet.

 

Die Abhilfemaßnahmen

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht für Vereine und Stiftungen folgende Änderungen vor:

  1. Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  2. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, - an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder - ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Diese Regelungen sind nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- und Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden. Über die Verweisung in § 86 Satz 1 BGB gelten diese Regelungen auch für Beschlussfassungen von Stiftungsvorständen.

 

Der Gesetzgeber ermöglicht hierdurch, dass Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen gefasst werden können und einzelne Mitglieder Beschlüsse im Umlaufverfahren nicht verhindern können. Ferner wird vorübergehend auf eine Satzungsgrundlage bei Fortsetzung der Amtstätigkeit nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers verzichtet.

 

Die vorgesehenen Erleichterungen sollen umgehend in Kraft treten.

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