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Gesellschafter haften vorrangig in der Insolvenz!

Fachbeiträge

Werden der Bank sowohl Sicherheiten der Gesellschaft als auch des Gesellschafters gestellt, haftet der Gesellschafter vorrangig im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Der Gesellschafter profitiert nicht davon, wenn die Bank im Vorfeld der Insolvenz noch aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt wird. Ein Insolvenzverwalter kann ihn vielmehr zur Rückzahlung auffordern.

Problemstellung

Eine Gesellschaft erhält von der Bank ein Kontokorrentdarlehen. Als Sicherheit für das Darlehen tritt die Gesellschaft ihre Forderungen an die Bank ab. Gleichzeitig übernimmt der Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft für das Darlehen. Vor Insolvenzantragstellung wird das Darlehen durch Zahlung von EUR 100.000 vollständig zurückgeführt. Der Insolvenzverwalter sieht hierin einen Verstoß gegen § 135 Satz 2 InsO und fordert den Gesellschafter zur Rückzahlung des gezahlten Betrags auf.

Entscheidung des BGH

Die Rückführung der Kontokorrentlinie durch Mittel der Gesellschaft führt zu einer Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherheit. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hierdurch benachteiligt, weil nicht zunächst der Gesellschafter in Anspruch genommen wird, sondern sich die Insolvenzmasse der Gesellschaft reduziert. Die Insolvenzordnung ordnet jedoch an, dass nach einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Darlehensgläubiger wegen seiner noch offenen Forderungen in erster Linie aus der Gesellschaftersicherheit Befriedigung suchen muss.

Wurde der Darlehensgläubiger vor Verfahrensöffnung durch die Gesellschaft befriedigt, wird nach Verfahrenseröffnung der gebotene Haftungsvorrang des Gesellschafters mithilfe der Insolvenzanfechtung über § 135 Abs. 2 InsO wiederhergestellt. Der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gesellschaft kann vom Gesellschafter die Erstattung des an den Darlehensgeber gezahlten Betrags verlangen. Aus diesem Grunde muss laut BGH die Gesellschaftersicherheit im Verhältnis zu der Gesellschaft stets vorrangig verwertet werden. Auch wenn die Gesellschaft selbst dem Darlehensgeber eine anfechtungsfeste Sicherheit stellt (Doppelbesicherung), bleibt es bei dem Grundsatz der vorrangigen Befriedigung durch den Gesellschafter.

Fazit:

Gesellschafter, die im Rahmen der Kreditgewährung auch persönliche Sicherheiten einräumen, müssen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft mit der vollen Inanspruchnahme rechnen. Eine Befriedigung der Bank durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit führt insoweit nicht zu einer Befreiung des Gesellschafters.

Maßgebliche Entscheidung:

BGH, Urt. v. 13.07.2017 – IX ZR 173/16

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