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Führungspostitionengesetz II für mehr Gleichberechtigung im Top-Management

Fachbeiträge
Führungspostitionengesetz II für mehr Gleichberechtigung im Top-Management

Nachdem das zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) am 12. August 2021 in Kraft getreten ist, wird sich im Laufe dieses Jahres zeigen, wie selbstverständlich die neuen Quoten umgesetzt werden.

Das Gesetz soll die Rolle der Frau im Top-Management weiter stärken, um dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen näher zu kommen. Da das erste Führungspositionengesetz (FüPoG) von 2015 aus Sicht des Gesetzgebers nicht zum gewünschten Erfolg führte, haben mitbestimmte und/oder börsennotierte Unternehmen nun noch weniger Möglichkeiten, sich vor einer Erhöhung des Frauenanteils zu drücken. So sieht das FüPoG II insbesondere eine verbindliche Geschlechterquote in Vorständen und erhöhte Barrieren für die Bestellung reiner Männergremien vor.

Die Regelungen sind nicht leicht zu überblicken und unterscheiden einerseits zwischen börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen und andererseits zwischen börsennotierten und/oder (in jeglicher Form) mitbestimmten Unternehmen. Sonderregelungen gibt es für Unternehmen mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen

Die bereits in der ersten Version des FüPoG für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen vorgesehene verbindliche Geschlechterquote von 30 % im Aufsichtsrat bleibt unverändert bestehen. Ab dem 1. August 2022 kommt ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern hinzu. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Bestehende Mandate können noch bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden, nicht jedoch im Rahmen einer Verlängerung. Korrespondierend hierzu wurden die Berichtspflichten ergänzt. So ist nun im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, ob die Geschlechterquote im Aufsichtsrat und die Mindestbeteiligung im Vorstand eingehalten wurden und bei Nichteinhaltung die entsprechenden Gründe zu benennen.

Börsennotierte und/oder (paritätisch/drittelparitätisch) mitbestimmte Unternehmen

Unternehmen, die börsennotiert und/oder mitbestimmt sind, müssen nach wie vor eine frei wählbare Geschlechterquote für Aufsichtsrat, Vorstand und die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festsetzen. Neu ist, dass die Zielgrößen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium festlegen und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen müssen. Wird für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße „Null“ festgelegt, ist der Beschluss klar und verständlich unter ausführlicher Darlegung der zugrundeliegenden Erwägungen zu begründen. Diese Begründung ist im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung in die Berichtspflichten genauso mit aufzunehmen wie die Zielgrößen für den Frauenanteil, insbesondere ob diese erreicht wurden bzw. die Gründe bei Nichterreichung. Die Berichtspflichten gelten bereits seit dem 12. August 2021. Ziel der Neuregelung ist es, die Festsetzung der seither weit verbreiteten Zielgröße „Null (Prozent) Frauen“ zu vermeiden. Da die bisherige reine Selbstverpflichtung der Unternehmen wohl nur zu mäßigem Erfolg führte, stuft der Gesetzgeber zusätzlich die Nichtfestlegung von Zielgrößen und die Nichteinhaltung der Berichtspflichten als Ordnungswidrigkeit ein verbunden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. oder 5% des jährlichen Gesamtumsatzes.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Der Bund möchte seiner Vorbildfunktion nachkommen und weitet die verbindliche Geschlechterquote von 30 % im Aufsichtsrat durch das FüPoG II zusätzlich auf alle Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes aus. Es wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen ab drei Mitgliedern eingeführt. In Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt die Mindestbeteiligung von einer Frau bereits in Vorstandsgremien ab zwei Mitgliedern.

Fazit

Insgesamt setzt der Gesetzgeber durch das FüPoG II nun doch mehr auf Regulierung statt freiwilliger Selbstverpflichtung. Dennoch bleiben insbesondere im Rahmen der vorgeschriebenen Zielgrößen weiterhin Möglichkeiten, das gesetzliche Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen zu umgehen. Außerdem sind zahlreiche Unternehmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht betroffen. Es bleibt daher spannend, ob die betroffenen Unternehmen die neue Quoten im Top-Management tatsächlich umsetzen können und wollen und wie sich die Gesamtwirtschaft zum Thema Geschlechtergleichstellung im Top-Management positioniert.

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