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Fit für den Brexit – Update für grenzüberschreitende Verträge

Deutsch-britische Geschäftsbeziehungen haben zurzeit einen schweren Stand. Sicher ist nur: Wenn die Briten am 31. Januar 2020 die Europäische Union verlassen, werden die Karten neu gemischt. Weil sie unkontrollierbare Folgen für die Vertragsbeziehung fürchten, legen viele Unternehmen ihre Beziehungen zu britischen Geschäftspartnern auf Eis. Aber wer den Brexit aussitzt, verpasst die Chance, den Wechsel aktiv zu seinem Vorteil zu gestalten. Lesen Sie hier, wie sich Risiken in neuen Verträgen einfangen lassen und wie bestehende Verträge Antworten auf veränderte Szenarien geben werden.

Basics

Deal or no deal, das ist in Fragen der Vertragsgestaltung gar nicht so entscheidend. Denn auch bei einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreiches (UK) bestimmt sich das auf grenzüberschreitende Verträge anwendbare Recht aus deutscher Sicht weiterhin nach der Rom I-VO. Diese Verordnung gilt nämlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten (universelle Anwendung). Aus britischer Sicht wird es etwas komplizierter. Die nationale Austrittsgesetzgebung sieht vor, dass die Rom I-VO in nationales britisches Recht umgesetzt wird (European Union Withdrawal Act 2018, Sec. 3), allerdings mit erheblichen Modifikationen (The Law Applicable to Contractual Obligations and Non-Contractual Obligations (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019). Weitgehend ungeklärt ist derzeit noch die künftige rechtliche Grundlage für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Immerhin ist UK im letzten Jahr dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen (2005) beigetreten.

 

Die praktischen Herausforderungen des deutsch-britischen Handels liegen vor allem im Umgang mit befürchteten Leistungserschwernissen oder Leistungshindernissen durch Währungsschwankungen, Zölle oder Import-/ Exportbeschränkungen.

Neue Verträge

Beim Abschluss neuer grenzüberschreitender Verträge mit Geschäftspartnern in UK stehen die Parteien vor der Schwierigkeit, große Unbekannte regeln zu müssen, deren Ausmaße sie noch gar nicht absehen können. Eine Brexit-Klausel nach dem Prinzip „one-size-fits-all“ dürfte den wenigsten Fallgestaltungen gerecht werden. Zielführend ist vielmehr eine genaue Analyse und Verteilung der individuellen Risiken, verbunden mit Verhandlungsklauseln oder einseitigen Vertragsanpassungsrechten. Wo das wirtschaftliche Risiko zu groß ist, können Kündigungsvorbehalte oder die Vereinbarung kurzer Vertragslaufzeiten mit Verlängerungsoption die nötige Handlungsfreiheit gewährleisten.

 

Bei der Rechtswahl ist zu beachten, dass UK nach wie vor kein Vertragsstaat des UN-Kaufrechts (CISG) ist. Über das deutsche Recht kann das bewährte UN-Kaufrecht aber auch für deutsch-britische Lieferverträge vereinbart werden.

Bestehende Verträge

Für bestehende grenzüberschreitende Verträge gilt: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda). Der Brexit ändert am Bestand und am Recht eines Vertrages zunächst einmal nichts. Ob aber der Vertrag bei nachteiligen wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen des Brexits (Währungsschwankungen, Zölle, Import-/Exportbeschränken, o.ä.) Änderungen des Vertrages erlaubt, das steht auf einem anderen Blatt. Können sich die Vertragsparteien bei einer Störung der Vertragsbeziehung nicht über eine Anpassung des Vertrages einigen, dann lohnt ein Blick in den Vertragstext. Zumindest in Ausnahmefällen lässt sich aus individuellen Vertragsklauseln (force majeure, hardship, material adverse change) oder einschlägigen Rechtsinstituten (Störung der Geschäftsgrundlage, frustration of contract, Art. 79 CISG) ein Recht zur einseitigen Vertragsanpassung oder Loslösung ableiten. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob der Vertrag vor oder nach dem britischen Referendum im Juni 2016 geschlossen wurde, ob also die Parteien den Brexit bei Vertragsschluss bereits hätten absehen und regeln können. Spätestens nachdem das britische Volk mit knapper Mehrheit für einen Austritt Großbritanniens aus der EU gestimmt hat, wird ein im Streitfall eingeschaltetes Gericht eine entsprechende Berücksichtigung des Brexits im Vertragstext erwarten. An dieser Stelle ist Vorsorge besser als Nachsorge. Zur Streitvermeidung bietet es sich an, bestehende Verträge nach Möglichkeit schon jetzt um Regelungen zu ergänzen, die die denkbaren Auswirkungen des Brexits auf das konkrete Geschäft regeln.

Fazit

Abwarten und Teetrinken? Für Unternehmen mit bestehenden oder potentiellen Kontakten nach Großbritannien dürften Pflege und Ausbau dieser Geschäftsbeziehungen oft die bessere Alternative sein. Gerade wer den Schritt nach vorne wagt, ist gegenüber Skeptikern im Wettbewerbsvorteil. Die individuellen Risiken eines grenzüberschreitenden Geschäfts lassen sich auch in Zeiten des Brexits durch eine professionelle und kreative Vertragsgestaltung abfedern.

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