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EuGH entscheidet über Rechtsschutz von Privatpersonen gegen Infrastrukturprojekte

Öffentliche Hand
EuGH entscheidet über Rechtsschutz von Privatpersonen gegen Infrastrukturprojekte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts darüber, unter welchen Umständen sich Privatpersonen gegen große Infrastrukturprojekte wehren können. Im konkreten Fall ging es um den Neubau eines Autobahnzubringers, der sich auf die Grundwasserqualität und Wasserversorgung von Anliegern auswirken könnte. Bedeutung hat die Entscheidung aber auch für andere Vorhaben mit größeren Auswirkungen auf die Umwelt.

Nach deutschem Recht können (nur) Umweltverbände formale Verfahrensfehler rügen, selbst wenn durch den Fehler keine Beteiligungsrechte des Verbands verletzt wurden. Privatpersonen sind hingegen nur dann klagebefugt, wenn ihre eigenen Interessen durch einen Verfahrensfehler betroffen sind. Diese Unterscheidung hat der EuGH gebilligt, wenn sich der Fehler auch sonst nicht auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat.

Rechte der Öffentlichkeit sind allerdings schon dann verletzt, wenn in den veröffentlichten Projektunterlagen Informationen fehlen, die zur Prüfung der umweltbezogenen Auswirkungen erforderlich sind. Erscheint es möglich, dass sich das Projekt nachteilig auf die private Wasserversorgung eines Anliegers auswirkt, kann dieser Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Im Ergebnis hat der EuGH durch eine Auslegung europäischer Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie und UVP-Richtlinie) die Rechtsschutzmöglichkeiten von Privatpersonen konkretisiert und teilweise gestärkt. Für Behörden ergeben sich hieraus umgekehrt Hinweise, welche Informations- und Prüfungspflichten bei Infrastrukturprojekten zu beachten sind.

Fazit

Der EuGH hat klargestellt, dass sich Privatpersonen gegen Großprojekte wehren können, wenn entweder ihre eigenen Interessen verletzt werden oder wenn Verfahrensfehler sich zu ihren Lasten auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt haben können.

 

Maßgebliche Entscheidung: EuGH, Urt. v. 28.05.2020 – AZ: C-535/18

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