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Erweiterte Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz seit 1. Juli 2022

Fachbeiträge
Erweiterte Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz seit 1. Juli 2022

Das Verpackungsgesetz erweitert die Verantwortung von Herstellern für in Verkehr gebrachte Verpackungen und schreibt seit 1. Juli 2022 umfassende Registrierungspflichten vor. Wer bislang nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert ist, sollte daher umgehend prüfen, ob dies der aktuellen Rechtslage entspricht.

 

 

Alle „Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen“ sind betroffen

Die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle richtete sich bislang nur an Hersteller von „systembeteiligungspflichten“ Verpackungen. Dazu gehören gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG „Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Hersteller von Mehrweg- und Transportverpackungen oder von Großgebinden, die sich an gewerbliche Kunden richten, waren daher nicht umfasst.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VerpackG in der seit 1. Juli 2022 geltenden Fassung müssen sich nun jedoch alle Hersteller „von mit Ware befüllten Verpackungen“ registrieren lassen. Die Registrierung muss erfolgen, bevor die Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese Pflicht gilt daher neuerdings auch für Mehrweg- und Transportverpackungen sowie für Einweggetränkeverpackungen, die einer Pfandpflicht unterliegen.

Pflichtenübertragung auf Vorvertreiber ändert nichts an Registrierungserfordernis

Eine weitere Verschärfung der Registrierungspflicht betrifft Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die erst vor der Übergabe der Ware an den Kunden befüllt werden wie To-Go-Becher, Pizzakartons oder Brötchentüte. Als Hersteller gilt in diesen Fällen der Händler, der die befüllte Verpackung an den Kunden vertreibt (Letztvertreiber). Er kann die Pflicht zur Beteiligung an einem Dualen System gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG wie bisher auf den Vorvertreiber (also den Hersteller der unbefüllten Verpackung) delegieren. Anders als bislang bleibt der Letztvertreiber in diesem Fall aber selbst registrierungspflichtig gegenüber der Zentralen Stelle.

Fazit

Die erweiterte Registrierungspflicht gilt bereits seit 1. Juli 2022. Ein Verstoß kann zu Bußgeldverfahren und wettbewerbsrechtlichen Folgen führen. Falls bislang keine Registrierung erfolgt ist, sollte eine entsprechende Verpflichtung daher umgehend geprüft und gegebenenfalls nachgeholt werden.

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