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Erleichterungen bei der Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen

Fachbeiträge
Erleichterungen bei der Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen

Die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung soll für Wohnungsunternehmen deutlich attraktiver werden. Dazu hat der Bundestag am 22. April 2021 das Fondsstandortgesetz (FoStoG) beschlossen, das folgende Maßnahmen vorsieht:

Lieferung von Mieterstrom

Die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an Mieter sowie der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder sollen gemäß der Neuregelung des § 9 GewStG zukünftig für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung unschädlich sein. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus der Lieferung des selbst produzierten Stroms aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb der Ladestationen maximal 10 Prozent der übrigen Mieteinnahmen betragen. Zudem darf der erzeugte Strom nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Die dadurch erzielten Einkünfte unterliegen weiterhin der Besteuerung mit Gewerbesteuer. Vermietungseinkünfte werden abweichend von der bisherigen Regelung nicht zusätzlich (insgesamt) mit Gewerbesteuer belastet.

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen führt künftig grundsätzlich nicht mehr zu einer kompletten Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte die Mitvermietung einer einzelnen Betriebsvorrichtung (wie beispielsweise eines Lastenaufzugs) zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Vermietungseinkünfte führen. Nach der Neuregelung sind Vermietungseinkünfte von der Gewerbesteuerpflicht befreit, sofern die Einkünfte aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen eine Bagatellgrenze von nicht mehr als 5 Prozent der übrigen Mieteinnahmen übersteigen.

Die Einkünfte aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unterliegen jedoch weiterhin der Gewerbesteuerpflicht.

Inkrafttreten und Fallstricke

Die Gesetzesänderung zur Gewerbesteuer soll am Tag nach der Verkündigung des FoStoG in Kraft treten. Im Hinblick auf die Bagatellgrenzen müssen Vermieter sicherstellen, dass Einkünfte aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, aus der Lieferung von Mieterstrom und dem Betrieb von Ladestationen klar von den übrigen Vermietungseinkünften abgegrenzt werden können. Daher müssen auch zukünftig alle mitvermieteten Betriebsvorrichtungen vollständig identifiziert werden.

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