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Erhöhte Wertgrenzen im Unterschwellenbereich in Baden-Württemberg

Öffentliche Hand
Erhöhte Wertgrenzen im Unterschwellenbereich in Baden-Württemberg

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat auch im Vergaberecht auf die Folgen der Corona-Pandemie reagiert und eine neue Verwaltungsvorschrift erlassen (VwV Investitionsfördermaßnahmen öA). Ziel dieser Vorschrift ist die Beschleunigung und vorübergehende Erleichterung der Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Landes.

Die Verwaltungsvorschrift ist zeitlich begrenzt und tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Regelungen gelten für Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Auftraggeber (§ 55 Landeshaushaltsordnung) sind oder der Aussicht des Landes untersehen (§ 105 LHO). Zudem sollen die Wertgrenzen auch für die die Empfänger von Zuwendungen des Landes, die aufgrund von Zuwendungsbestimmungen zur Anwendung von VgV, UVgO oder VOB/A verpflichtet sind, gelten.

Nach Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift empfiehlt die Landesregierung Gemeinden, Landkreisen, den weiteren kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vergaberechtlichen Verfahrenserleichterungen der Verwaltungsvorschrift ebenfalls anzuwenden. Kommunale Auftraggeber dürften dieser Empfehlung aufgrund der hiermit verbundenen größeren Flexibilität regelmäßig folgen.

Während der Geltungsdauer der „VwV Investitionsfördermaßnahmen öA“ sind die nachfolgenden Wertgrenzen zu beachten, wobei stets auf den geschätzten Auftragswert abzustellen ist.

Im Bereich von Bauleistungen:

  • Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Absatz 2 VOB/A ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro netto möglich.
  • Für Freihändige Vergaben nach § 3a Absatz 3 VOB/A gilt eine Wertgrenze von 100.000 Euro netto.
  • Direktaufträge nach § 3a Absatz 4 VOB/A sind bis zur Wertgrenze von 5.000 Euro netto zulässig.

Im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen:

  • Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 8 Absatz 3 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von 214.000 Euro netto und somit bei allen nationalen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen möglich.
  • Für Verhandlungsvergaben nach § 8 Absatz 4 UVgO gilt vorübergehend eine Wertgrenze von 100.000 Euro netto.
  • Direktaufträge nach § 14 UVgO sind bis zur Wertgrenze von 10.000 Euro netto.

Die Verwaltungsvorschrift ist Ende September in Kraft getreten.

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