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Erfolge für großflächige Einzelhändler: Aktuelle Gerichtsentscheidungen kippen die Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m²

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Erfolge für großflächige Einzelhändler: Aktuelle Gerichtsentscheidungen kippen die Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m²

Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² können neue Hoffnung schöpfen. Aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten könnten die Belebung der seit Mitte März verwaisten Innenstädte durch eine Öffnung auch großer Kaufhäuser schneller ermöglichen als von politischer Seite zunächst vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 21.04.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass auch große Kaufhäuser mit einem von der übrigen Verkaufsfläche abgetrennten Teil von 800 m² wieder öffnen dürfen. Dieses Ergebnis leitete das Gericht bereits aus dem Wortlaut der Corona-Verordnung Baden-Württemberg ab und prüfte daher einen Verstoß gegen Grundrechte gar nicht mehr. Zweck der Corona-Verordnung sei die Vermeidung einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus aufgrund von überfüllten Innenstädten. Diesem Zweck widerspreche es nicht, wenn ein Teil der Verkaufsfläche abgetrennt wird und einem Einzelhandelsgeschäft so die Öffnung ermöglicht wird. Entscheidend sei, dass die Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden. Das Land Baden-Württemberg hat die Entscheidung bereits umgesetzt und erlaubt ab dem 23.04.2020 eine Öffnung größerer Kaufhäuser mit abgetrennter Verkaufsfläche von maximal 800 m².

Das Verwaltungsgericht Hamburg geht in einem Beschluss vom 22.04.2020 sogar noch weiter als das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dort hatte ein Sportgeschäft der Hamburger Innenstadt mit einer Fläche von über 3.000 m² auf vollständige Öffnung geklagt und Recht bekommen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² sowohl gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als auf gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Möglichkeit der physischen Distanzierung zur Vermeidung der Ansteckung sei in großflächigen Einzelhandelsgeschäften über 800 m² "zumindest ebenso gut wie in kleinen Einrichtungen oder sogar besser als dort" einzuhalten. Auch das Argument, dass die Öffnung der Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen würde, wies das Gericht zurück. Die Anziehungskraft bestehe „unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche“ und die „Ansteckungsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten“ ergeben sich bereits aus der Entscheidung, Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² zuzulassen. Für Baden-Württemberg ist diese weitergehende Frage noch nicht entschieden.

Allerdings sind in besonders gelagerten Einzelfällen weiterhin andere Regelungen möglich. So hatte der Main-Tauber-Kreis den Betrieb des Outlet-Centers „Wertheim Village“ vollständig untersagt, obwohl alle Einzelhandelsgeschäfte, die zu dem Outlet-Center gehören, jeweils eine Verkaufsfläche von weniger als 800 m² anbieten. Grund für diese Entscheidung war die besondere „überregionale Anziehungskraft“ als eines der größten Factory-Outlets in Deutschland mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 13.000 m², verteilt auf etwa 110 Einzelgeschäfte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Untersagung mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 22.04.2020 bestätigt.

Die Zulässigkeit von Ladenöffnungen oder Betriebsuntersagungen in Abweichung von der 800 m²-Grenze hängt damit weiterhin maßgeblich vom Einzelfall ab. Insgesamt nehmen Gerichtsverfahren zur Corona-bedingten Schließung von Geschäften zu. Dabei stellt sich auch für andere Einrichtungen und Branchen die Frage, ob sie die grundrechtsrelevanten Beschränkungen gerichtlich überprüfen lassen wollen. Umgekehrt könnten Städte und Landkreise in besonderen Fällen strengere Maßnahmen anordnen als von Seiten des Landes derzeit verhängt.

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