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Entwurf eines BMF-Schreibens: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Öffentliche Hand
Entwurf eines BMF-Schreibens: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 25.10.2022 den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand veröffentlicht. Anhand der Struktur juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die sowohl wirtschaftlich als auch nichtwirtschaftlich tätig sein können, ergeben sich Anwendungsfragen zum Vorsteuerabzug. Der Entwurf schafft Vereinfachungsregelungen für die öffentliche Hand.

Infolge der Neuregelung gelten jPöR, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Das BMF-Schreiben setzt sich daher insbesondere mit der Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen, der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (Einnahmeschlüssel, Regelungen für Grundstücke, pauschaler Vorsteuersatz) und mit Besonderheiten der Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder auseinander.

Hinweis 1: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPöR neu gefasst. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wurde von einer Übergangsregelung begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bisherige Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung ergänzt, so dass diese Erklärung auch für Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden.

Hinweis 2: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Optionsfrist nun nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert.

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