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Entgeltkontrolle und kein Ende

Fachbeiträge
Entgeltkontrolle und kein Ende

BGH erklärt Bepreisung von Basiskonten für unangemessen

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte ein Urteil des OLG Frankfurt, welches das Entgelt eines Basiskontos für unwirksam erklärt hat. Die Bank hatte den erhöhten Aufwand für die Einrichtung und Führung eines Basiskontos nur auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt – eine unangemessene Benachteiligung, wie der BGH urteilt.

Grundsätzlich keine rechtliche Preiskontrolle

Die Preisgestaltung von Kreditinstituten unterliegt, wie die aller Unternehmen, grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Ausnahmen bestehen dort, wo ein Preis gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Bank allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Preisnebenabrede).

Angemessenheit als Prüfungsmaßstab

Für Basiskonten ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Entgelt für ein solches Konto angemessen sein muss (§ 41 Abs. 2 Zahlungskontengesetz – ZKG). Maßstab der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten. Die Frage, wie sich die Angemessenheit bestimmt, war bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung erscheint ein Entgelt als angemessen, das im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert. Eine Meistbegünstigung der Inhaber von Basiskonten, wonach ihnen über alle von der Bank angebotenen Kontomodelle hinweg immer die günstigsten Preisbestandteile angeboten werden müssen, lehnte die Bundesregierung ausdrücklich ab. Der Bundesrat verlangte zur Begrenzung der Kosten eine Klarstellung, dass das Entgelt nicht die Entgelte des Instituts für andere Girokonten mit vergleichbaren Funktionen übersteigen darf. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen. Der Finanzausschuss beschloss, als ergänzendes Kriterium das Nutzerverhalten aufzunehmen. Damit sollte bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden, ob Konten nur in geringem Umfang oder nur über bestimmte Medien genutzt werden. Dass sich bei Umsetzung dieser unklaren Vorgaben in Preismodelle Streitfragen zwischen Banken sowie Kunden und Verbraucherverbänden entzünden würden, zeigte sich relativ schnell durch die ersten Gerichtsverfahren.

Marktüblichkeit und Nutzerverhalten sind keine abschließenden Kriterien

Der BGH stellt klar, dass aufgrund der gesetzlichen Formulierung „insbesondere“ die Kriterien Marktüblichkeit und Nutzerverhalten nicht abschließend sind. Er betont, dass der Zweck des Zahlungskontengesetzes ist, gerade Verbrauchern mit keinem oder niedrigem Einkommen die Teilhabe am bankgebundenen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Entgelte dürfen laut Karlsruhe nicht so hoch sein, dass sie die Kunden abschrecken und den gesetzlichen Kontrahierungszwang auf Abschluss eines Basiskontos umgehen. Damit darf die kontoführende Bank den mit der Führung eines Basiskontos verbundenen höheren Aufwand und die Kosten für die Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umlegen. Das Kreditinstitut hatte aber den Mehraufwand für manuelle Prozesse bei der Eröffnung des Basiskontos und für geldwäscherechtliche Prüfungen nur auf die Inhaber des Basiskontos umgelegt. Diese Kosten müssten von der Bank „durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden“. Das heißt nichts anderes, als dass der Aufwand für solche Tätigkeiten auf alle Kunden umgelegt werden muss.

FAZIT

Der BGH klärt einen Aspekt, unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt für ein Basiskonto angemessen ist. Danach darf der mit einem Basiskonto verbundene Mehraufwand nicht in die Preisgestaltung nur des Basiskontos einfließen. Da das Gericht betont, dass es noch weitere Kriterien für die Entgeltbemessung geben kann, ist mit weiteren (Verbands-)Klagen zu rechnen. Da das Nutzerverhalten auch im Kreis der Basiskontoinhaber unterschiedlich sein kann, bietet sich im Ausgangspunkt an, auch für Basiskonten mehrere Preismodelle mit unterschiedlichem Leistungsinhalt anzubieten.

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