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Einrichtung von Meldestellen für Hinweisgeber wird auch auf kommunaler Ebene Pflicht

Öffentliche Hand
Einrichtung von Meldestellen für Hinweisgeber wird auch auf kommunaler Ebene Pflicht

Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Entwurf für das „Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene“ vorgelegt. Es dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für Kommunen, kommunale Verbände sowie andere kommunale Beschäftigungsgeber und folgt dem für Unternehmen sowie Landes- und Bundeseinrichtungen geltenden Hinweisgeberschutzgesetz auf Bundesebene.

Das neue Gesetz soll für Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, gelten. Auch Zweckverbände und Kommunalanstalten unterliegen dieser Pflicht. Die jeweiligen Einheiten haben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte der jeweiligen Einheiten mit Meldungen zum Verdacht eines Verstoßes gegen eine der im Hinweisgeberschutzgesetz aufgelisteten Rechtsmaterien wenden können. Die interne Meldestelle kann durch die Kommune selbst oder durch einen von der Kommune beauftragten qualifizierten Dritten betrieben werden. Mehrere Kommunen oder andere kommunale Beschäftigungsgeber dürfen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs auf ein und dieselbe Meldestelle zurückgreifen, müssen jedoch dabei jeweils eigenständig dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Verdachtsmeldung aufzuklären und den gemeldeten Rechtsverstoß gegebenenfalls abzustellen. Kommunen haben die Möglichkeit, die Meldemöglichkeit auch für ihre Bürger oder für jedermann zu öffnen. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen entsprechend den Vorgaben des auf der Bundesebene geltenden Hinweisgeberschutzgesetzes über die notwendige Fachkunde zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit verfügen und unabhängig sein. Letzteres dürfte in der Praxis typischerweise durch die Zusicherung einer aufgabenbezogenen Weisungsfreiheit sichergestellt sein. Die Meldestelle muss die Identität des Hinweisgebers und der vom Hinweis betroffenen Person vertraulich behandeln. Nur diejenigen Personen, die für die Entgegennahme von Hinweisen und/oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, dürfen Kenntnis von der Identität dieser Personen erhalten. Soweit Hilfspersonen eingebunden werden, müssen diese eine Vertraulichkeitserklärung abgeben.

Die Meldestelle hat den Eingang einer Meldung binnen sieben Tagen gegenüber der hinweisgebenden Person zu bestätigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung muss der Hinweisgeber eine Mitteilung darüber erhalten, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder werden sollen und aus welchem Grund dies erfolgt.

Auch die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Bundesebene zur Vermeidung von Repressalien gegenüber Hinweisgebern gelten künftig entsprechend für Kommunen in Baden-Württemberg. Repressalien wie Abmahnungen, Kündigungen, Versetzungen oder „Kaltstellungen“ aufgrund der gutgläubigen Abgabe eines Hinweises sind verboten und können mit Geldbußen bis zu EUR 50.000 geahndet werden. Erleidet ein Hinweisgeber gleichwohl solche Repressalien, vermutet das Gesetz widerleglich, dass die Repressalien in kausalem Zusammenhang mit dem Hinweis stehen.

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Änderung des Landesbeamtengesetzes vor. Demnach sind Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung eines Rechtsverstoßes an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Fazit

Der Landesgesetzgeber hat eine wichtige Weichenstellung getroffen, indem er die obligatorisch einzurichtenden Meldestellen nur für Beschäftigte von Kommunen und kommunalen Unternehmen, nicht aber für alle Bürger öffnet. Er belässt Kommunen somit die Wahlfreiheit, ob sie freiwillig ihren Bürgern einen Meldeweg für mögliche Rechtsverstöße der Kommune und ihrer Beschäftigten bieten möchten oder ob dieser Meldeweg im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nur ihren Beschäftigten zur Verfügung steht.
 

Hinweis: Die Autoren dieses Beitrags nehmen als Vertrauensanwälte für Kommunen und Unternehmen die Aufgaben einer ausgelagerten internen Meldestelle wahr. Ihr Angebot zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier

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