Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Digitale Alarmierung – Der Schutz von Leib oder Leben steht im Mittelpunkt

Öffentliche Hand
Digitale Alarmierung – Der Schutz von Leib oder Leben steht im Mittelpunkt

In kaum einem Beschaffungsbereich wie dem der digitalen Alarmierung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienste, Zivil- und Katastrophenschutz) ist es derzeit so schwierig, die Ertüchtigung oder die Einführung der Infrastruktur zielgerichtet zu beauftragen. Hintergrund ist, dass es sich zum einen um ein komplexes technisches (digitales) Gewerk handelt und zum anderen in jüngerer Zeit neue Anbieter und Verschlüsselungsmethoden auf den Markt gekommen sind.

So stehen den öffentlichen Auftraggebern bei der Beschaffung mittlerweile die drei Verschlüsslungsverfahren AES-128, Boskrypt oder DiCAl-Idea zur Auswahl, wobei DiCal-Idea zurzeit als De-facto-Standard bei den deutschen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gelten kann. Hinzu kommen neue Anbieter für die digitalen Alarmumsetzer (DAU) und die Notwendigkeit der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung auch im Bereich der Alarmierung.

Vor diesem Hintergrund hat sich ergeben, dass viele europaweite Vergabeverfahren deutschlandweit angegriffen, gerügt und Nachprüfungsanträge gestellt wurden. Zahlreiche Verfahren mussten aufgehoben werden. Gegenstand der vergaberechtlichen Auseinandersetzungen waren stets eine (vermeintlich) unterbliebene Losaufteilung und bestimmte produktspezifische Vorgaben sowie die Kriterien für die Eignung der Bieter und die Zuschlagsmethodik.

Mittlerweile liegen nun erste Entscheidungen des OLG Düsseldorf und der Vergabekammer Baden-Württemberg vor, die sich als richtungsweisend für öffentliche Auftraggeber herausstellen dürften. Diese Entwicklung in der Rechtsprechung entfaltet außerdem erhebliche Relevanz für Vergabeverfahren in anderen technisch geprägten Märkten (IT, Kommunikationsinfrastruktur, etc.).

Öffentliche Auftraggeber müssen nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB das Gebot der Losaufteilung beachten. Danach sind Leistungen der Menge nach aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Dabei kommt bei der Beschaffung der Fernmeldeempfänger eine Aufteilung der Menge in Teillose und bei der Infrastruktur  eine Aufteilung beispielsweise in digitale Alarmumsetzer (DAU), Antennenbau und Service- und Wartungsvertrag in Betracht. In der Regel wollen die Aufgabenträger die Leistungen jedoch „aus einer Hand“ haben, um so in Bezug auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben ein Höchstmaß an Betriebssicherheit zu gewährleisten. Dieses Abweichen vom Gebot der Losaufteilung aus technischen Gründen wird nun obergerichtlich anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber mit Blick auf den Schutz von Leib oder Leben einen besonderen Wert auf den Gesichtspunkt der Systemsicherheit legt und diesen besonders bei der Interessensabwägung berücksichtigt. Diese konzeptionellen Überlegungen sind umfassend in der Vergabeakte zu dokumentieren.

Teilweise besteht das Ziel der Aufgabenträger auch darin, beispielsweise aufgrund guter Erfahrungen in der Vergangenheit, nicht den Hersteller der Meldeempfänger wechseln zu müssen oder selbst bei einer Neuerrichtung der notwendigen Infrastruktur für die digitale Alarmierung den bisherigen Anbieter behalten zu wollen. Ähnlich wie bei Losproblematik gilt auch in diesem Zusammenhang, dass kein vergaberechtlicher Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität (§ 31 Abs. 6 VgV) vorliegt, wenn der Auftraggeber aus sachlichen Gründen, etwa seinem Interesse an einem spezifischen Niveau der Systemsicherheit, durch die produktspezifische Ausschreibung eine wesentliche Verringerung von Risikopotenzialen erreicht. Eine solche produktspezifische Ausschreibung wird aber grundsätzlich nur bei einer Ertüchtigung der Infrastruktur oder der Beschaffung von Meldeempfängern im bestehenden System möglich sein.

Eine besondere Herausforderung ist die von den Gerichten inzwischen sehr streng kontrollierte umfassende Dokumentation des Vergabeverfahrens. Daher müssen zwingend bereits vor der Einleitung des Verfahrens alle wesentlichen Entscheidungen nachvollziehbar im Vergabevermerk dokumentiert sein.

Zurück