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Die neue europäische Güterrechtsverordnung

Fachbeiträge

Viele Gesellschaftsverträge sehen die Pflicht der Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrages vor. Zum Schutz vor Liquiditätsverlust durch (hohe) Zugewinnausgleichforderungen müssen die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern entweder Gütertrennung oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinn für den Fall der Scheidung und/oder des Todes ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, vereinbaren.

Dabei weisen viele Ehen einen Auslandsbezug auf. Berührungspunkte zum Ausland ergeben sich bei Paaren vor allem durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder zum Beispiel durch im Ausland gelegene Immobilien. Bislang führten Auslandsbezüge im Bereich des Güterrechts zu nicht unerheblichen Problemen, da auch europäische Rechtsordnungen teilweise an die Staatsangehörigkeit, teilweise an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen.

Die am 28. Juli 2016 in Kraft getretene Güterrechtsverordnung wird hier nun zumindest für den güterrechtlichen Bereich Abhilfe schaffen. Nach dem Erbrecht wird daher nun auch das anwendbare Familienrecht (fast) europaweit nach denselben Regeln bestimmt. Einheitlich wird nun auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung abgestellt. Zudem wird es die Möglichkeit einer Wahl des Heimatrechts geben.

Für bereits abgeschlossene Eheverträge entsteht durch die Europäische Güterrechtsverordnung kein Änderungsbedarf. Sie gilt erst für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen werden.

Fazit: Durch die Europäische Güterrechtsverordnung wird für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen werden und die eine Auslandsberührung aufweisen, zukünftig innerhalb der 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abgestellt. Dieser bestimmt das anwendbare Güterrecht. Für bereits abgeschlossene Eheverträge entsteht kein Anpassungsbedarf.

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