Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Der Weg aus dem „Green Claims“-Dschungel

Fachbeiträge
Der Weg aus dem „Green Claims“-Dschungel

Ein möglichst „grünes“ Image streben viele Unternehmen an und stellen in ihrem Außenauftritt deswegen immer wieder Aussagen auf, die später zu rechtlichen Problemen führen. Neben dem sogenannten „Green-Washing“ kann bereits die falsche Wortwahl zur Beschreibung eines echten Effekts zu einer Auseinandersetzung mit der Wettbewerbszentrale und den deutschen Gerichten führen.

So hat jüngst ein Fondsanbieter vor Gericht gegen die Verbraucherzentrale-BW in Stuttgart verloren, der damit warb, dass die Gelder im Fond zu einer „CO2-Vermeidung“ beitrügen. Die Gelder wurden zwar tatsächlich in erneuerbare Energien investiert, allerdings sei laut Landgericht Stuttgart die Aussage für den Verbraucher intransparent und deswegen rechtswidrig.  Vor allem die fehlende Information über die Berechnungsmethode der „messbaren Vermeidung“ wurde bemängelt.

Solche Feinheiten zu kennen und rechtssicher mit ihren Klimaschutz-Maßnahmen zu werben, ist für Unternehmen eine große Hürde. So verzichten viele Unternehmen lieber auf werbliche Aussagen zu ihren tatsächlich klimafreundlichen Angeboten aus Angst, im Dschungel aus uneinheitlichen Rechtsprechungen und sich ständig ändernden Standards zu Informationspflichten eine empfindliche Strafe zu riskieren.

Diesen Unsicherheiten will die neue EU-Richtlinie zu „Green Claims“ künftig vorbeugen und europaweit einheitliche Standards für klimabezogene Werbung schaffen. Dabei stehen die Anforderungen an die Belegbarkeit umweltbezogener Werbung im Vordergrund. Eine umweltbezogene Behauptung muss danach künftig folgende Kriterien erfüllen:

  • Beweisbarkeit: Beleg des „Green Claim“ durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse
  • Lebenszyklusanalyse: Bedeutung der Leistung, Merkmale und Auswirkungen in Bezug auf den „Green Claim“
  • Bezugsobjekt: Angaben, ob der „Green Claim“ sich auf das gesamte Produkt und Lebenszyklus oder nur Teile hiervon bezieht
  • Vergleichbarkeit: Informationen über das Produkt und den „Green Claim“ im Vergleich zu Mitbewerben und deren Umwelteinflüssen
  • Ausgewogenheit der Claims: Angaben, ob eine erhebliche Verschlechterung anderer Umwelteinflüsse durch die Verbesserung des Beworbenen verbesserten Effektes entstehen
  • Informationen zum CO2-Ausgleich: Reduzierung oder Wegfall von Emissionen und wodurch wird der Effekt erreicht?
  • Vergleichende Werbung bei „Green Claims“: Fair und basierend auf gleichwertigen Daten

Auffällig ist, dass im Vergleich zu dem eingangs geschilderten Fall des Fondsanbieters selbst die neuen und strikteren Richtlinien der EU keine Darstellung etwaiger Berechnungsmethoden mehr fordern. Vielmehr wird erwartet, dass die Unternehmen ihre Produkte und deren Auswirkungen bis zum Ende durchdenken und in ihrer Gesamtheit prüfen.

Doch die Reichweite der „Green Claims“ Richtlinie geht über den bloßen Kriterienkatalog hinaus. So wurde beschlossen, dass unabhängige Prüfstellen geschaffen werden, die jeden „Green Claim“ auf die Einhaltung der Kriterien hin überprüfen und genehmigen müssen. Die Bescheinigung der Prüfstelle gilt dann verbindlich in jenem EU-Staat. So erlangen die Unternehmen zwar Rechtssicherheit über die Rechtmäßigkeit ihrer Werbung, müssen den Prüfzeitraum jedoch künftig in ihrer Werbeplanung berücksichtigen.

Bis die Richtlinie jedoch tatsächlich umgesetzt und den Weg aus dem „Green Claims“-Regelungs-Dschungel weist, werden vermutlich noch einige Jahre ins Land ziehen.

Zurück