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Datenschutz-Querulanten prozessunfähig?

Fachbeiträge
Datenschutz-Querulanten prozessunfähig?

Die korrekte Beantwortung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt viele Unternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten. Besonders herausfordernd wird dies, wenn anzunehmen ist, dass hinter dem Auskunftsanspruch andere Absichten versteckt sind.

Während Auskunftsansprüche der Betroffenen ein bedeutendes Instrument der DSGVO sind, um die Transparenz bei der Datenverarbeitung zu gewährleisten, gibt es vereinzelt Betroffene, die diesen Anspruch mit der Absicht missbrauchen, dem Verantwortlichen zu schaden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 27. Februar 2023 – Az. 29 K 140/23) hat kürzlich entschieden, dass ein „krankhafter Querulantenwahn“ eine partielle Prozessunfähigkeit begründen kann. Prozessfähigkeit bezieht sich auf die Frage, ob jemand in der Lage ist rechtlich zu handeln und ein gerichtliches Verfahren zu führen. Eine solche Fähigkeit hat das Gericht dem Kläger abgesprochen, da seine Willensbetätigung nicht „auf rationalen Erwägungen“ beruhe, sondern „unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen" unterworfen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Hintergrund folgender: Aufhänger des Falls ist ein gegen das Verwaltungsgericht Düsseldorf und den Landtag Nordrhein-Westfalen gerichteter Auskunftsanspruch. Insgesamt hat der Kläger jedoch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren allein in Nordrhein-Westfalen etwa 133 behördliche und gerichtliche Verfahren angestrengt. Dabei hat er eine Vielzahl unsachlicher Nebenanträge gestellt, ist nicht zu mündlichen Verhandlungen erschienen und hat sich über die Richter abwertend geäußert. Das Verhalten des Klägers hat das Verfahren daher künstlich in die Länge gezogen, statt dieses zu fördern. In diesen Verfahren ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf daher deutlich geworden, dass der Kläger kein sachliches Interesse verfolge, sondern, dass es ihm nur um die Auseinandersetzung an sich gehe.

Obwohl es sich hier um ein Extrembeispiel eines Querulanten zu handeln scheint, ist es dennoch erfreulich, dass das Gericht dem Missbrauch datenschutzrechtlicher Anfragen entgegengewirkt hat.

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