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Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Öffentliche Hand
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Am 20. Juni 2019 hat der EU-Gesetzgeber die sogenannte „Clean Vehicles Directive“ – kurz CVD – erlassen und den Mitgliedsstaaten aufgegeben, die Vorgaben dieser EU-Richtlinie bis zum 2. August 2021 in nationales Recht zu transformieren. Danach sollen für Auftraggeber künftig Mindestquoten für die Beschaffung sauberer Fahrzeug gelten, um so die Umwelt- und Klimaziele der EU zu erreichen.

Einführung

Die Vorgaben der CVD hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) zum 9. Juni 2021 umgesetzt. Das SaubFahrzeugBeschG regelt für öffentliche Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, deren Gegenstand die Beschaffung von Straßenfahrzeugen oder bestimmte Dienstleistungen über Verkehrsdienste sind, verbindliche Mindestziele.

Gesetzestechnisch ergänzen die Vorschriften des SaubFahrzeugBeschG das GWB-Vergaberecht. Zudem entfallen mit den §§ 68 VgV, 59 SektVO vergaberechtliche Vorschriften, die bislang der Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im öffentlichen Auftragswesen dienten.

Anwendungsbereich und Ausnahmen

Das neue Vergabegesetz gilt für öffentliche Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber und greift bei der Beschaffung von Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge (Klassen M und N). Dabei sind nicht nur der Kauf dieser Fahrzeuge erfasst, sondern auch Leasing und Miete. Zudem gilt das SaubFahrzeugBeschG auch für bestimmte Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste – etwa die Abholung von Siedlungsabfällen oder Postdienstleistungen – sowie unter gewissen Voraussetzungen für öffentliche Personenverkehrsdienste.

In zeitlicher Hinsicht findet das Gesetz erst auf Vergabeverfahren Anwendung, bei denen die EU-Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wurde. Für Vergabeverfahren ohne vorherige EU-Bekanntmachung kommt es auf die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an.

Bestimmte Straßenfahrzeuge sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG ausgenommen, namentlich land- bzw. forstwirtschaftliche Fahrzeuge, bestimmte Baustellen- und Einsatzfahrzeuge sowie Spezialfahrzeuge der Bundeswehr. Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf die Beschaffung von Reisebussen und die Beschaffung von Fahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, inklusive Rettungswesen und Feuerwehr.

Erfüllung von Mindestquoten bei der Beschaffung

Von August 2021 an müssen Auftraggeber nun bei Beschaffungen in Verbindung mit Straßenfahrzeugen die gesetzlichen Mindestquoten insgesamt erfüllen. Die CVD wie auch das SaubFahrzeugBeschG sehen hierfür Referenzzeiträume vor: Im ersten Referenzzeitraum bis zum 31. Dezember 2025 müssen bspw. 10 Prozent der beschafften Lkw und 45 Prozent der beschafften Busse saubere – bei Bussen wiederum die Hälfte davon emissionsfreie – Fahrzeuge sein. Anschließend gelten für den zweiten Referenzzeitraum bis zum

31. Dezember 2030 teilweise höhere Mindestquoten. Der Begriff des „sauberen“ bzw. „emissionsfreien“ Fahrzeugs orientiert sich dabei an den Luftschadstoffemissionen sowie der Kraftstoffart und wird im Gesetz näher definiert.

Ob die festgelegten Mindestquoten eingehalten werden, sollen die Länder kontrollieren. Das SaubFahrzeugBeschG eröffnet den Ländern hierzu die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen – und zwar auch mit den jeweiligen Branchenverbänden.

Fazit und Ausblick

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz setzt die EU-Vorgaben zur Verbesserung des Klimaschutzes konsequent um. Künftig sind Auftraggeber dazu verpflichtet, die gesetzlich geregelten Mindestziele bei ihren Beschaffungen zu beachten, indem sie bspw. entsprechende Mindestanforderungen in der Leistungsbeschreibung aufstellen oder die Zuschlagskriterien danach ausrichten.

Offen bleibt aber, wie die konkrete Umsetzung des Gesetzes auf Länderebene erfolgen wird. Bei den zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Ländern untereinander und mit den Branchenverbänden wird es darum gehen müssen, wie die Einhaltung der Mindestquoten insgesamt gewährleistet werden kann – auch unter Berücksichtigung von beeinflussenden Faktoren wie der jeweiligen Wirtschaftskraft, der benötigten Ladeinfrastruktur und der vorherrschenden Luftqualität.

Gesetzestext: Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge, BGBl. I. S. 1691 ff.

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