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Das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen für gemeinnützige Organisationen betreffend die Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene

Fachbeiträge

Mit Datum vom 9. April 2020 hat auch das Bundesministerium der Finanzen auf die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona Krise reagiert und für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen Erleichterungen in ihrer Arbeit bekanntgegeben.

 

Diese Verwaltungsregelungen sollen für sämtliche Unterstützungsmaßnahmen der vorgenannten Organisationen gelten, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

1. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis

Werden Spenden im Zusammenhang mit der Corona Krise geleistet, genügt hierfür ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Als Nachweise werden Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge, Lastschrifteinzugsbelege oder Ausdrucke bei Online Banking akzeptiert. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einzahlung auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststelle oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliedsorganisationen erfolgt ist.

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Eine gemeinnützige Körperschaft kann grundsätzlich nur ihre satzungsmäßig festgelegten Zwecke fördern. Werden Zwecke gefördert, die zwar gemeinnützig sind, allerdings in der Satzung der gemeinnützigen Körperschaft nicht genannt sind, ist dies für die gemeinnützige Körperschaft grundsätzlich steuerlich schädlich.

 

Gemäß dem BMF-Schreiben ist es nun unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung nicht die Unterstützung und Hilfe für in der Corona-Krise Betroffene in Betracht kommenden Zwecke verfolgt (etwa die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke), wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

 

Es reicht auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Organisation, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbescheinigung hinzuweisen.

3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Es ist während der Corona-Krise ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

4. Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, welche für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheime), können diese Erträge dem Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zugeordnet werden.

 

Sind die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG gegeben, können die Erträge aus Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern umsatzsteuerfrei sein. Allerdings gilt dies nur für Leistungen, die der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit sowie der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

5. Mittelverwendung

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung, die nachweislich auf die Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 zurückzuführen sind, dürfen mit Mitteln des ideellen Bereichs, mit Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung bzw. Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unschädlich ausgeglichen werden.

 

Gleichermaßen dürfen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl eine Tätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist.

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