Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Fachbeiträge
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Das EWKFondsG ist in Teilen seit 16. Mai 2023 in Kraft. Ab 1. Januar 2024 sind Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, z.B. To-Go-Lebensmittelbehältern, nun zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds verpflichtet.

Was regelt das EWKFondsG?

Mit der Implementierung des EWKFondsG sowie der anknüpfenden EWKFondsV in 2023 wurde die erweiterte Herstellerverantwortung bzw. Produktverantwortung von Herstellern national auf Einwegkunststoffprodukte beginnend ab dem Kalenderjahr 2024 ausgeweitet. Betroffen ist hiervon insbesondere der Lebensmittelbereich. Klassische Verpackungen von Produkten z.B. für den Transport sind dagegen nicht erfasst. Die neue Gesetzgebung basiert auf der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt vom 05.06.2019 (sog. „EWKRL“). Die jüngste Rechtsentwicklung ist im Kontext des deutschen und europäischen Kreislaufwirtschaftsrecht zu betrachten. Ausgangspunkt der nationalen Ausgestaltung ist in §§ 23 ff. KrWG zu finden, welche die allgemeine Produktverantwortung regeln. Diese wird ergänzt durch Rechtsverordnungen und weitere Gesetze. Eine Bezugnahme auf das KrWG, VerpackG und das ElektroG findet sich somit auch im EWKFondsG.

Welchem Zweck dient der Einwegskunststofffonds?

Ziel der jetzt getroffenen Maßnahmen ist es schädliche Umweltauswirkungen verursacht durch Einwegkunststoffprodukte zu vermeiden und somit innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte wie auch Werkstoffe zu fördern.

Hierfür wird die Bildung eines Einwegkunststofffonds vorgesehen womit entstandene Kosten betreffend der Einwegkunststoffprodukte (z.B. aufgrund der Sammlung oder Reinigung) auf die Abgabeverpflichteten (Hersteller) umgelegt werden. Gleichzeitig sind registrierte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige Personen des öffentlichen Rechts berechtigt ihre Kosten als Erstattung geltend zu machen. Darüber hinaus werden weitere Akteure innerhalb der Handelskette in die Pflicht des EWKFondsG genommen sowie Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Auch ein beauftragter Bevollmächtigter gilt im Hinblick auf die ihm übertragungsfähigen Pflichten als Hersteller im Sinne des Gesetzes und hat im eigenen Namen zu handeln. Final sieht das Gesetz Verbote für Einwegkunststoffprodukte von nicht registrierten Herstellern vor sowie ein Bußgeld von bis zu einhunderttausend Euro. Somit steht dem Umweltbundesamt bei Verfehlungen ein effektives Instrument zur Durchsetzung des Gesetzes zur Verfügung.

Wer gilt als Hersteller?

Hersteller und damit Abgabeverpflichtete werden im Sinne des EWKFondsG bestimmt. Entscheidend ist hierfür die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerbsmäßige erstmalige Bereitstellung (entgeltlich sowie unentgeltlich) des Einwegkunststoffprodukts auf dem Markt. Konkret handelt es sich hierbei um Produzenten, Befüller, Verkäufer oder auch Importeure. Wer bereits auf dem Markt bereitgestellte Ware weitergibt, ist demnach nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes. Jedoch ergeben sich auch bestimmte Pflichten für diese Akteure.

Im Unterschied zum Herstellerbegriff des VerpackG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Ware befüllt oder unbefüllt bereitgestellt wird.

Auch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassene Unternehmer fallen unter den Herstellerbegriff, wenn sie mittels Fernverkaufskanäle Einwegkunststoffprodukte in Deutschland verkaufen. In diesem Fall muss eine Beauftragung eines Bevollmächtigten vor Aufnahme der Tätigkeit durch den ausländischen Unternehmer zur Erfüllung der Pflichten erfolgen. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für die Fälle vor, in denen Einwegkunststoffprodukte in Deutschland produziert aber im Ausland abgegeben werden. Gleiches gilt, wenn Einwegkunststoffprodukte aus dem Ausland importiert, aber vom Importeur nicht auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht werden, sondern eine Abgabe im Ausland erfolgt. Zudem sieht der Gesetzgeber entsprechende Verpflichtungen auch für inländische Hersteller vor, die Einwegkunststoffprodukte in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals bereitstellen oder verkaufen.

Wie wird ein Einwegkunststoffprodukt definiert?

Die meldepflichtigen Einwegkunststoffproduktarten sind abschließend in der Anlage 1 des EWKFondsG geregelt, die schwerpunktmäßig im Lebensmittelbereich liegen. Hierunter fallen beispielsweise Boxen mit und ohne Deckel für Lebensmittel, Folienverpackungen mit Lebensmitteln oder Getränkebehälter bis drei Liter oder Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen sowie bestimmte Feuchttücher, Luftballons oder Filter für Tabakprodukte. Der Katalog wird zukünftig auch auf Feuerwerkskörper ausgeweitet. Der Gesetzgeber behält sich außerdem eine zukünftige Erweiterung der Anlage 1 ausdrücklich vor.

Für die grundlegende Einordnung der Ware sind konkrete Begriffsdefinitionen des Einwegkunststoffprodukts bzw. des ganz oder teilweise zu beinhaltenden Kunststoffs bestimmt.

Das Gesetz bestimmt u.a. unterstützend die Möglichkeit einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft in Form eines Einordnungsantrags über die Herstellereigenschaft und Eigenschaft als Einwegkunststoffprodukt. Die Antragstellung erfolgt über die kürzlich eingerichtete DIVID-Plattform.

Registrierung und Meldepflichten der Hersteller

  1. Registrierung
    Hersteller im Sinne des Gesetzes haben sich beim Bundesumweltamt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren.Für die elektronisch zu erfolgende Registrierung ist die vom Bundesumweltamt eingerichtete DIVID-Plattform vorgesehen. Auskunftsgemäß soll die Registrierung inländischer Hersteller ab dem 01.04.2024 möglich sein. Für die Registrierung von Herstellern ohne Niederlassung wird der Starttermin noch bekanntgegeben.

    Am Markt bereits aktive Hersteller (d.h. Aufnahme der Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024) haben eine Registrierung bis zum 31.12.2024 auszuführen. Für bereits aktive ausländische Hersteller hat die Beauftragung eines Bevollmächtigten bis zum gleichen Datum zu erfolgen. Hierzu sollten insbesondere die formellen Vorgaben wie auch die Genehmigungspflicht des Bevollmächtigten durch das Bundesumweltamt beachtet werden. Trotz der notwendigen Bevollmächtigung besteht für ausländische Hersteller die Registrierungs- sowie Meldepflicht weiterhin.

  2. Meldepflicht und Sonderabgabe
    Der Meldezeitraum gilt erstmalig vom 01.01.2024 bis zum Ablauf des 31.12.2024. Die elektronische Jahresmeldung der Hersteller über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr (2024) erstmals auf den Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte hat aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Art und Masse, in Kilogramm bis zum 15.5.2025 zu erfolgen. Es bedarf zudem der Prüfung und Bestätigung eines abschließend normierten sachverständigen Dritten (nach dem VerpackG registrierter Sachverständiger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder verteidigter Buchprüfer). Eine Prüfpflicht entfällt nur dann, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte oder ausschließlich bestimmte bepfandete Getränkeflaschen erstmals auf den Markt bereitgestellt oder verkauft wurde. Dem Umweltbundesamt wird hierbei jedoch ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Anordnung einer Prüfpflicht eingeräumt. Darüber hinaus gilt die Ausnahme lediglich für die Prüfpflicht, nicht aber für die Registrierung, Bevollmächtigung, Meldung oder Sonderabgabe. Für die nach Meldungseinreichung folgende festzusetzende Sonderabgabe werden die Abgabesätze herangezogen, welche über die EWKFondsV geregelt sind. Bei Nichteinhaltung der Registrierungs- oder Meldepflichten sehen insbesondere die §§ 9, 26 EWKFondsG durchgreifende Sanktionen wie etwa das vorgenannte Vertriebsverbot vor.

Im Teil 5 des EWKFondsG widmet sich der Gesetzgeber außerdem den Anforderungen an die ebenso registrierungs- und meldepflichtigen Anspruchsberechtigten für die eine Erstattung aus dem durch die Hersteller befüllten Einwegkunststofffonds vorgesehen ist. Eine Erstattung gegenüber Herstellern hingegen ist nicht vorgesehen.

Fazit

Insbesondere der Lebensmittelbereich ist vom EWKFondsG betroffen. Es handelt sich demnach nicht um eine allgemeine Plastiksteuer (wie sie bereits in einigen Ländern implementiert wurde), sondern um eine Abgabe für Hersteller im Sinne des EWKFondsG, die rechtlich als Sonderabgabe ausgestaltet ist und die herstellerseitig zu einer tatsächlichen Belastung führt. Beachtet werden sollte, dass für die Anwendung des EWKFondsG kein Schwellenwert gilt, wonach grundsätzlich jedes erstmalige gewerbsmäßige Bereitstellen oder Verkaufen zur Betroffenheit führen kann. Für Fristenversäumnisse, Unklarheiten bei Meldungen und weiterer Nichteinhaltungen sieht das EWKFondsG insgesamt einen weitläufigen Sanktionskatalog von Säumniszuschlägen bis hin zu einem Vertriebsverbot des betroffenen Einwegkunststoffprodukts oder Bußgelder von bis zu einhunderttausend Euro vor. Auch bei Produktbestandteilen, wenn diese etwa aus mehreren Stoffen bestehen, können Zweifelsfragen über die Einordnung als Einwegkunststoffprodukt aufkommen. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten stellt sich die Frage über die Zuordnung der Herstellereigenschaft zum richtigen Beteiligten der Lieferkette. Zudem kann die unternehmensinterne Informationssammlung, um die Meldewerte final bestimmen zu können Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Zusätzlich sind auf der sekundären Ebene weitere Akteure betroffen. Gleichzeitig stehen auch die Anspruchsberechtigten vor Herausforderungen den Pflichtenkatalog des EWKFondsG zu erfüllen, damit eine Kostenerstattung an sie erfolgen kann.

Insofern ist eine Prüfung der Betroffenheit auf Ebene der Hersteller und der sekundär betroffenen Akteure sowie auf Ebene der Anspruchsberechtigten durch das EWKFondsG unbedingt zu empfehlen.

Zurück