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Da tanzt der (Gold-)Bär

Fachbeiträge

Haribo, der Hersteller der berühmten Gummibärchen („Goldbären“), ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Versuch gescheitert, rechtlich gegen den „Goldbär“ des Schweizer Schokoladenherstellers Lindt vorzugehen, der offiziell „Lindt Teddy“ heißt. Haribo sah durch den Schokoladen-Bären im Goldfolien-Gewand seine Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ verletzt – zu Unrecht, wie der BGH nun abweichend vom Landgericht Köln entschied:

Trotz der Bekanntheit der ersten beiden Marken und starker Ähnlichkeit der jeweiligen Produkte (Süßwaren) fehlt es nach Ansicht des Gerichts an der erforderlichen Verwechslungsgefahr bzw. gedanklichen Verknüpfung. Denn mit der Gestaltung des Lindt-Produkts seien ausschließlich die o.g. Wortmarken zu vergleichen, nicht hingegen auch die Form der so bezeichneten Gummibärchen. Die dabei allein maßgebliche Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt setze aber voraus, dass „Goldbär“ für den Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung für einen solchen Schokoladen-Bären sei. Dabei gelte ein besonders strenger Maßstab, um eine unerwünschte Monopolisierung bestimmter Produktgestaltungen durch den Schutz ihrer verbalen Beschreibung als Wortmarke zu vermeiden. Dass „Goldbär“ nur eine von mehreren naheliegenden Bezeichnungen für ein so gestaltetes Schokoladen-Produkt sei, reiche daher nicht aus. Ebenso naheliegend wie „Goldbär“ seien aber beispielsweise „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Auf die Marke „Gold-Teddy“ darf sich Haribo nach Ansicht des BGH nicht berufen, weil sie erst angemeldet wurde, nachdem Haribo von dem geplanten Vertrieb des „Lindt Teddys“ erfuhr. Der Schokoladen-Bär stelle im Übrigen entgegen der Auffassung von Haribo auch keine wettbewerbswidrige Nachahmung der Gummibärchen dar, da beide Produkte nicht ähnlich genug seien.

Fazit: Dienen Wortmarken der Beschreibung einer bestimmten Produktgestaltung, ist diese vom Markenschutz nur erfasst, wenn es sich bei dem Markenbegriff praktisch um die einzig naheliegende Bezeichnung handelt. Andernfalls muss man diese Produktgestaltung durch eine Bild- oder eine dreidimensionale Warenformmarke schützen. Soweit dies nicht möglich ist, kann auch kein Markenschutz durch eine entsprechende Wortmarke erlangt werden. Neben dem Markenschutz ist aber stets auch ein Designschutz in Betracht zu ziehen.

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