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Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Seit 23. März 2020 gelten weitreichende Ausgangsbeschränkungen

Öffentliche Hand

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben alle Bundesländer im März 2020 Ausgangsbeschränkungen in unterschiedlicher Rechtsform und mit unterschiedlichem Inhalt erlassen. Da in Baden-Württemberg teilweise auf kommunaler Ebene noch weitergehende Regelungen bestehen (Vorreiter war hier die Stadt Freiburg), ließ sich ein „Flickenteppich“ nicht vermeiden. Sowohl für Behörden als auch für Bürger ist es daher nicht einfach, den Überblick zu behalten.

 

Baden-Württemberg hatte bereits am 17. März 2020 eine „Corona-Verordnung“ als Rechtsverordnung erlassen. Eine Änderung vom 22. März 2020 setzte anschließend einen Beschluss der Regierungschefs der Länder um und entspricht der Regelung in den meisten Bundesländern. Im Wesentlichen ist ein Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit Personen des eigenen Haushalts und maximal einer weiteren Person erlaubt. Außerhalb des öffentlichen Raums (also vor allem in Privatwohnungen) sind Ansammlungen von maximal fünf Personen zulässig, wobei diese Beschränkung nicht für Verwandte und Angehörige desselben Haushalts gilt.

 

Wichtig sind dabei verschiedene Ausnahmen. Die Verbote gelten beispielsweise „vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts der Gebietskörperschaften“. Dies bedeutet insbesondere, dass Sitzungen des Gemeinderats stattfinden dürfen. Außerdem sind Ansammlungen „zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs“ erlaubt. Berufliche Tätigkeiten dürfen also weiterhin ausgeübt werden (solange sie nicht unter sonstige Verbote der Corona-Verordnung fallen, die beispielsweise für Restaurants und andere Einrichtungen gelten).

 

Bayern hatte hingegen bereits am 20. März 2020 vor dem Beschluss der Regierungschefs eine „vorläufige Ausgangsbeschränkung“ als Allgemeinverfügung erlassen. Danach ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Auch wenn sich diese Regelung wesentlich strenger anhört, dürften die praktischen Unterschiede überschaubar sein. Denn ein triftiger Grund sind beispielsweise die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Einkauf und Versorgung des täglichen Bedarfs, der Besuch unter anderem bei Lebenspartnern, alten und kranken Menschen, außerdem die Versorgung von Tieren (bspw. Reiten, Hunde ausführen) sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft (letzteres aber nur allein oder mit Angehörigen desselben Haushalts).

 

Verschärfungen in Bayern liegen also vor allem darin, dass ein bloßer Besuch bei Freunden und Bekannten keinen „triftigen Grund“ zum Verlassen der Wohnung darstellt, in Baden-Württemberg sind Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums, also zum Beispiel private Treffen zuhause mit Freunden und Bekannten, hingegen mit bis zu fünf Personen erlaubt. Auch findet sich in Bayern keine ausdrückliche Regelung für Einrichtungen der Daseinsvorsorge, kommunale Gremien etc. Möglicherweise folgen dazu noch Klarstellungen.

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