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Corona-Sofortmaßnahme: Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Fachbeiträge
Corona-Sofortmaßnahme: Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung („VuV“) werden sich durch die Corona-Krise im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erheblich verringern. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. April 2020 eine weitere Maßnahme auf den Weg gebracht, um Steuerpflichtige mit diesen Einkünften zu entlasten. Vorauszahlungen zur Einkommens- und Körperschaftssteuer einschließlich Zuschlagsteuern (nachfolgend gemeinsam „Vorauszahlungen“) für den Veranlagungszeitraum („VZ“) 2019 können auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 herabgesetzt werden. Voraussetzung für einen Antrag ist, dass der Steuerpflichtige für den entsprechenden VZ noch nicht veranlagt wurde.

1. Voraussetzungen

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 pauschal auf Basis des ermittelten Verlustrücktrags für 2020 erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Antragsberechtigt ist nur der Steuerpflichtige, der einkommenssteuer- oder körperschaftssteuerpflichtige Person ist, und im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus VuV erzielt. Zudem muss der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Dies trifft in der Regel zu, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 insgesamt nicht unerheblich negative Einkünfte erwartet.

2. Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Maßgeblich für die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags sind die genannten Einkünfte (Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus VuV), die der Festsetzung für die Vorauszahlungen für den VZ 2019 zu Grunde gelegt wurden. Denn der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos dieser Einkünfte. Dabei ist dieser Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro möglich.

Die Ermittlung des Verlustrücktrags an einem stark vereinfachten Beispiel: A erzielt entsprechende Einkünfte und hat die für das Jahr 2019 ihm gegenüber festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 100.000 Euro zu Grunde. Beantragt A nun die nachträgliche Herabsetzung für das Jahr 2019, setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund des pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 15.000 Euro (15 Prozent von 100.000 Euro) um den sich daraus ergebenden Steuereffekt herab.

Fazit

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag reiht sich nahtlos in die Reihe der weiteren durch BMF-Schreiben auf den Weg gebrachten Maßnahmen ein, um in Zeiten der Corona-Krise die stark getroffene Wirtschaft steuerlich zu entlasten und damit zu stärken. Steuerpflichtige können unter Einreichung detaillierter Unterlagen selbstverständlich auch einen höheren rücktragsfähigen Verlust darlegen. Die Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung für die Jahre 2019 und 2020 sind komplex und unterscheiden sich oftmals im Einzelfall. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben oder wir Sie bei der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit unterstützen können. Das gilt auch, wenn Sie zu anderen Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Fragen haben. Hierfür haben wir eine eigene Taskforce eingerichtet, die Sie unter folgender E-Mailadresse erreichen: taskforce@menoldbezler.de.

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