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BGH: Vertragliche Pauschalierungsklauseln für Kartellschadensersatz sind wirksam

Fachbeiträge
BGH: Vertragliche Pauschalierungsklauseln für Kartellschadensersatz sind wirksam

Häufig enthalten Verträge eine Schadensersatzpauschale für den Fall, dass eine Vertragspartei einen Kartellrechtsverstoß begeht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie angemessen sind und dem kartellbeteiligten Vertragspartner der Nachweis möglich bleibt, dass dem Kartellgeschädigten kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist (Az.: KZ 63/18).

Hintergrund: Kartellschäden nur schwer nachzuweisen

Trotz zahlreicher anhängiger Kartellschadensersatzklagen sind gerichtliche Entscheidungen, in denen eine konkrete Schadenshöhe beziffert und dem jeweiligen Kläger Schadensersatz zugesprochen wird, eine Seltenheit geblieben. Das liegt zum einen daran, dass Kartellschadensersatzklagen häufig „auf gut Glück“ ohne einen begründeten Nachweis des Schadens erhoben werden. Zum anderen besteht oftmals ein Informationsdefizit möglicher Kartellgeschädigter, da sie keinen Einblick in das Innenleben eines Kartells hatten und so die dadurch verursachten Schäden nicht nachweisen können.

Zwar gelten im Kartellrecht zur Verringerung eines Informationsdefizits des potenziell Kartellgeschädigten mittlerweile viele gesetzliche und richterrechtliche Vermutungen und Beweiserleichterungen. Dennoch obliegt es diesem weiterhin, ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine richterliche Schadenschätzung vorzutragen und zu beweisen. Bisher war unklar, ob Schadenspauschalierungsklauseln hieran etwas ändern.

Nach der Entscheidung des BGH: Erhöhter Beweisaufwand für Beklagte im Kartellzivilverfahren

Indem der BGH in der oben genannten Entscheidung Schadenspauschalierungsklauseln für Kartellrechtsverstöße als insbesondere mit dem AGB-Recht vereinbar anerkannt hat, eröffnet er potenziell Kartellgeschädigten eine weitere, vermeintlich einfachere und schnellere Möglichkeit zur Geltendmachung eines Kartellschadens..

Nach Ansicht des BGH benachteiligt eine Schadenspauschalierungsklausel für Kartellschäden den Vertragspartner nicht unangemessen. Die Klausel ist wirksam, wenn die Schadenspauschale 5 bis 15 % des tatsächlich bezahlten Preises beträgt. Der BGH beruft sich insoweit darauf, dass dies nach mehreren Untersuchungen dem durchschnittlichen, durch Kartelle verursachten Preisaufschlag entspricht. Außerdem muss es dem Vertragspartner möglich bleiben zu beweisen, dass dem vermeintlichen Kartellgeschädigten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Damit führt eine wirksame Schadenspauschalierungsvereinbarung zu einer Umkehr der Beweislast. Nicht mehr der Kartellgeschädigte muss seinen Schaden nachweisen, sondern der Beklagte muss nachweisen, dass der kartellbedingte Schaden geringer war als die vertraglich vereinbarte Schadenspauschale oder dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Aufwand für ökonomische Gutachten zur Beweisführung wird damit künftig auf der Beklagtenseite liegen.

Fazit und Ausblick

Wer in Zukunft eine vertragliche Schadensersatzpauschale vereinbart, muss nach der jüngsten Entscheidung des BGH davon ausgehen, dass sie wirksam ist. Ob im Rahmen von Vertragsverhandlungen einer Kartellschadensersatzpauschale zugestimmt wird, sollte daher künftig genau geprüft werden. Wenn überhaupt, sollten solche Pauschalierungen aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit beiderseitig und nicht nur zu Lasten einer Vertragspartei vereinbart werden.

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