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BGH konkretisiert strenge Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen

Fachbeiträge
BGH konkretisiert strenge Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen

Die Pflicht zur Angabe einer Fundstelle gilt nicht nur bei offensivem Bewerben eines Produkts mit einem Testergebnis, z.B. als „Testsieger“. Auch wenn in einem Werbeprospekt lediglich eine Produktverpackung mit darauf erkennbarem Testsiegel abgebildet ist, muss die Fundstelle deutlich erkennbar und leicht zugänglich sein.

In dem vom BGH kürzlich entschiedenen Fall ging es um den Werbeprospekt einer Baumarktkette. In diesem Prospekt wurde eine Wandfarbe mit der Fotografie eines Farbeimers beworben. Auf dem Etikett des abgebildeten Eimers war ein Siegel der Stiftung Warentest mit der Überschrift „Testsieger“ zu erkennen. Die beklagte Baumarktkette hatte das Testsiegel weder hervorgehoben noch in dem Werbetext auf das Testergebnis hingewiesen. Auf dem abgebildeten Siegel war die angegebene Fundstelle nicht lesbar. Aus diesem Grund hielt der Kläger die Werbung für wettbewerbswidrig – zu Recht, wie der BGH entschieden hat.

Erhebliche Bedeutung von Testergebnissen

In seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass Testergebnisse für eine Kaufentscheidung von großer Bedeutung sind. Die Verbraucher haben daher ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wie sich die Bewertung des Produkts in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt.

Den Einwand der Beklagten, die Fundstellenangabe sei auf dem Produkt selbst lesbar und erreiche die Verbraucher daher noch rechtzeitig vor dem Kauf in der Filiale, ließ der BGH nicht geltend. Denn bereits beim Betreten des Geschäfts handle es sich um eine geschäftliche Entscheidung im lauterkeitsrechtlichen Sinne. Diese könne der Verbraucher nur dann informiert treffen, wenn er bereits zuvor aus Anlass der Werbung Gelegenheit hatte, sich hinreichend über den beworbenen Testsieg zu informieren.

Unerheblich ist auch, dass der Hersteller das Testsiegel auf dem Produkt angebracht hat, nicht der werbende Händler. Da der Händler die Werbung in dem Prospekt gestaltet und durchgeführt hat, haftet er auch für die nicht erkennbare Fundstellenangabe.

Wie muss die Fundstellenangabe erfolgen?

Wird mit einem Testergebnis geworben, so muss die Fundstelle deutlich erkennbar angegeben werden. Sie muss zudem leicht zugänglich sein und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlauben. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Angabe www.test.de, da der Verbraucher nicht auf eine eigene Internetrecherche verwiesen werden darf. Vielmehr muss es ihm ohne weitere Zwischenschritte möglich sein, zu der Fundstelle zu gelangen. Hierfür reicht es jedoch aus, beispielsweise das Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Publikation anzugeben, in welcher der Test erschienen ist.

Ob eine konkrete Fundstellenangabe diesen Vorgaben genügt, lässt sich nur im Einzelfall rechtssicher beurteilen. Hierbei kommt es auch auf das gewählte Werbemedium sowie auf dessen räumliche und zeitliche Beschränkungen an.

 

BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20

 

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