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Beihilfen für Unternehmen in der Corona-Krise

Fachbeiträge

Die Regelungen des EU-Beihilfenrechts gelten auch während der Corona-Krise. Soweit eine staatliche Hilfe für ein Unternehmen geeignet ist, den grenzüberschreitenden Handel in der Europäischen Union zu beeinträchtigen, unterliegt sie grundsätzlich dem EU-Beihilfenverbot nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV. Nach dieser Regelung sind Beihilfen für Unternehmen den Mitgliedsstaaten einschließlich der Bundesländer, Kommunen und deren Behörden grundsätzlich verboten, soweit die Europäische Kommission sie nicht nach einer Notifizierung durch den Mitgliedsstaat genehmigt hat oder eine gesetzliche Freistellung vom Beihilfenverbot besteht.

In der Corona-Krise betrifft dies insbesondere finanzielle Zuwendungen, Bürgschaften und gegebenenfalls auch staatliche Rettungskäufe von Unternehmen.

Keiner Notifizierungspflicht unterliegen de-minimis-Beihilfen mit einem Gesamtbetrag von bis zu € 200.000 bzw. im Falle von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bis zu € 500.000 in drei Steuerjahren.

Im Übrigen greift insbesondere Artikel 107 Abs. 2 lit. b) AEUV ein. Danach sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt grundsätzlich vereinbar. Es liegt nahe, dass die Europäische Kommission auf dieser Grundlage Leitlinien verabschieden wird, um den Mitgliedsstaaten Beihilfenregelungen und Einzelbeihilfen für durch die Corona-Krise geschädigte Branchen und Unternehmen zu ermöglichen, um massenhafte Insolvenzen zu vermeiden. Aus einer ersten Entscheidung der Europäischen Kommission zu Beihilfen in der Corona-Krise (Europäische Kommission, Beschl. v. 12.03.2020, Fall Nr. SA. 56685 – Compensation scheme Danmark for cancelation of events related to Covid-19) lässt sich herauslesen, welche Voraussetzungen erforderlich sein werden:

  • Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses Der Corona-Virus dürfte ohne Weiteres als sonstiges außergewöhnliches Ereignis anerkannt werden, der mit einer Naturkatastrophe vergleichbar ist. Naturkatastrophen sind nach Artikel 50 AGVO Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände. Die Folgen der Corona-Krise dürften über die Folgen der vorgenannten Naturkatastrophen bei Weitem hinausgehen. Daher besteht aus unserer Sicht kein Zweifel, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
  • Ursächlichkeit des Corona-Virus für den entstandenen Schaden eines Unternehmens. Dreh-und Angelpunkt der beihilfenrechtlichen Würdigung wird das Kausalitätsmerkmal sein. Erforderlich ist, dass mit der Beihilfe bzw. der Beihilfenregelung Schäden von Unternehmen beseitigt werden, die unmittelbar aufgrund der Corona-Virus-Epidemie entstanden sind und nicht auf anderen Ursachen beruhen. Von einer solchen Ursächlichkeit wäre wohl auszugehen, wenn Unternehmen aufgrund vorübergehender Werksschließungen oder krankheitsbedingten Ausfalls von Personal ihre Leistungen nicht mehr im vertraglich zugesicherten Umfang erbringen können. Sogar branchenweit dürfte von einer Ursächlichkeit auszugehen sein, wenn Unternehmen den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Veranstaltung von Messen, Konzerten, Tagungen und Seminaren oder sonstigen Begegnungen größerer Menschenmengen haben. Eine gewichtige Rolle bei der Beurteilung der Ursächlichkeit dürfte auch spielen, ob behördliche Anordnungen oder Empfehlungen die konkrete Geschäftstätigkeit beeinträchtigen oder ganz untersagen oder ob und inwieweit die Drosselung der Produktion oder Dienstleistungserbringung freiwillig erfolgt.
  • Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Beihilfen müssen erforderlich und angemessen sein. Die Beihilfe darf daher nicht über den Umfang einer Schadensausgleichung hinausgehen. Sie muss darauf abzielen, den hypothetischen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das Unternehmen nicht durch den Corona-Virus geschädigt wurde. Überzahlungen müssen daher zurückerstattet werden. Dafür muss bereits in der Gewährung der Beihilfe ein effektiver Mechanismus festgelegt sein.Dass die Kommission das am 13.03.2020 abgegebene Versprechen ihrer Präsidentin, die Beihilfe-Regeln großzügig auszulegen, wahr macht, hat sie bereits durch den Beschluss vom 12.03.2020 demonstriert. Sie hat eine einen Tag zuvor notifizierte Beihilfenregelung des dänischen Staates, wonach Organisatoren von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern für ihre Schäden eine Kompensation in Höhe von zunächst insgesamt 12 Millionen Euro erhalten sollen, freigegeben. Sie hob dabei gesondert hervor, dass die Beihilfe vor ihrer Gewährung notifiziert wurde und der dänische Staat daher rechtskonform verfahren ist. Liest man diese Aussage zwischen den Zeilen, möchte die Kommission in diesem Fall nicht nur selbst vorbildlich agieren, sondern bescheinigt auch der Notifizierung der Beihilferegelung durch den dänischen Staat Vorbildcharakter.

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